Aktuelle Neuigkeiten

Vor allem Dachgeschossbewohner haben es im Sommer nicht leicht: Die Wohnungen heizen sich auf, häufig sind keine Außenrollos vorhanden und Maßnahmen wie Klimageräte oder -anlagen sind sehr kostspielig. Die Stiftung Warentest hat nun Sonnenschutzfolien getestet. Diese werden von außen an die Fenster angebracht und sollen die Hitze draußen halten. Doch funktioniert das?

Folien reflektieren die Sonnenstrahlung

Sonnen­schutz­folien werden von außen am Fenster befestigt und bestehen aus mehreren Schichten, die teils hauchdünn mit Metall bedampft sind. Sie reflektieren einen großen Teil der auftreffenden Strahlung – somit dringt die Wärme nicht durch das Fenster. Im Test der Stiftung Warentest ließen stark reflektierende Folien lediglich 13 bis 20 Prozent der Sonnen­strahlen in den Raum und reduzierten die Raumtemperatur merklich.

Was ist zu beachten?

Mieter müssen mit ihren Vermietern klären, ob die Montage erlaubt ist – im Test ließen sich alle Folien Rückstandslos entfernen. Da die Folien dauerhaft auf dem Fenster bleiben, ist es in der Wohnung etwas dunkler und im Winter auch etwas kühler; es muss also mehr geheizt werden. Vor der Montage sollte zudem geklärt werden, ob Nachbarn durch die Spiegelung gestört werden könnten. Mit etwa 17 bis 63 Euro pro Quadrat­meter sind die Folien vergleichsweise günstig.

 

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Gut zwei Drittel (68,8 %) der im Jahr 2020 in Deutschland neu gebauten Wohngebäude werden ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg dieser Anteil gegenüber 2019 (67,2 %) erneut leicht an.

Erneuerbare Energien knacken erstmals 50-Prozent-Marke

Im Jahr 2015 wurden noch 61,5 Prozent der neu gebauten Wohngebäude ganz oder zum Teil mit erneuerbaren Energien beheizt. Als primäre, also überwiegend für das Heizen eingesetzte Energiequelle wurden erneuerbare Energien im Jahr 2020 erstmals in mehr als der Hälfte (50,5 %) der insgesamt 112.935 neuen Wohngebäude eingesetzt (2015: 38,0 %).

Unter die erneuerbaren Energien bei Heizungen fallen Wärmepumpen (Geothermie oder Umweltthermie), Solarthermie, Holz, Biogas / Biomethan sowie sonstige Biomasse. Die konventionellen Energieträger sind Öl, Strom und Gas. Fernwärme wird in der Statistik weder zu den erneuerbaren noch zu den konventionellen Energieträgern gezählt.

Wärmepumpen verzeichnen großen Zuwachs

Die wichtigste primäre Energiequelle für Heizungen sind laut Destatis Wärmepumpen. Sie wurden 2020 in 45,8 Prozent der neuen Wohngebäude als Primärenergiequelle genutzt – 2015 waren es noch 31,4 Prozent. Auf Platz zwei folgt das Erdgas: der konventionelle Energieträger wurde in 39 Prozent der neugebauten Wohngebäude als Primärenergiequelle verwendet (2015: 51,5 %).

 

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Wer sich den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen möchte oder die Renovierung seines Eigenheims plant, der spürt die steigenden Preise für ausgewählte Baumaterialien. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise für Baustoffe wie Holz, Stahl oder Dämmmaterialien deutlich.

Preissteigerungen von bis zu 83 Prozent

Privat Bauende dürften bei den aktuellen Preisen ins Staunen kommen: Konstruktionsvollholz verteuerte sich im Mai 2021 um 83,3 % im Vergleich zum Vorjahresmonat, Dachlatten um 45,7 % und Bauholz um 38,4 %. Doch nicht nur die gestiegenen Holzpreise, auch die Stahlpreise treiben die Kosten auf dem Bau in die Höhe: Betonstahl in Stäben war im Mai 2021 um 44,3 % teurer, Betonstahlmatten kosteten 30,4 % mehr als im Mai 2020. Die Corona-Pandemie, Lieferengpässe und die gesteigerte Nachfrage im In- und Ausland gelten als die maßgeblichen Preistreiber.

Moderate Preisanstiege bei anderen Materialien

Während die Preise vieler Baumaterialien stark angestiegen sind, wurden für Kies und Sand (+4,8 %), Mauerziegel (+2,2 %), Dachziegel (+2,2 %), Frischbeton (+1,7 %) oder Gipserzeugnisse für den Bau (+1,4 %) im gleichen Zeitraum nur leichte Preissteigerungen beobachtet, berichtet das Statistische Bundesamt.

 

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Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig Mietspiegel erstellt werden, darauf haben sich Union und SPD geeinigt. Auch der Bundesrat hat bereits zugestimmt.

„Einfacher“ oder qualifizierter Mietspiegel möglich

Mietspiegel sind das wichtigste Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen Vermietern zur Begründung von Mieterhöhungen und zur Bestimmung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse. In der Vergangenheit gab es häufig Rechtsstreite über die Aussagekraft von Mietspiegeln, zum Beispiel in Folge von Mieterhöhungen.

Zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel werden künftig einheitliche Vorgaben gemacht. Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher und zuverlässig abzubilden. Diese qualifizierten Mietspiegel können nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden – juristisch gesehen wird dann vermutet, dass diese nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden.

Gemeinden, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen, müssen diesen bis spätestens 1. Januar 2023 vorlegen und veröffentlichen. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen. Mietspiegel sind wie bisher nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen, qualifizierte Mietspiegel nach vier Jahren neu zu erstellen.

Einführung einer Auskunftspflicht

Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch freiwillige Umfragen erhoben. Künftig sind Mieter und Vermieter jedoch verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

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Am 23. Juni ist das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) in Kraft getreten. Die Novelle des § 250 Baugesetzbuch (BauGB) enthält das umstrittene „Umwandlungsverbot“, das für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen eine Genehmigung erforderlich macht.

Neuerungen im Baulandmobilisierungsgesetz
Das Baulandmobilisierungsgesetz enthält unter anderem die folgenden Neuerungen:

Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen: Die Landesregierungen können nun Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen. In diesen Gebieten bedarf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen einer Genehmigung, wenn sich im Wohngebäude mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Genehmigungspflicht ist befristet und soll maximal bis zum 31.12.2025 gelten.

Erweiterung des Baugebots: Um Baulücken und ungenutzte Grundstücke leichter schließen zu können, wurde das Baugebot in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erweitert. Künftig besteht dort die Möglichkeit, dem Eigentümer eine Wohnbebauung vorzuschreiben. Gleichzeitig wird jedoch das Verfügungsrecht zugunsten des engsten Familienkreises gewahrt.

Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte: Den Gemeinden werden für Problemimmobilien und brachliegende Grundstücke Vorkaufsrechte eingeräumt. So können die Gemeinden als Eigentümer bezahlbaren Wohnraum schaffen. Zudem wird es den Kommunen erleichtert, Grundstücke zum Verkehrswert zu erwerben.

Sektoraler Bebauungsplan: Der sektorale Bebauungsplan ermöglicht es Gemeinden, Flächen für die Wohnbebauung festzulegen. Dies ist zunächst bis Ende 2024 befristet. Sie können außerdem beschließen, dass die Wohnungen die Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.

 

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Ragen die Äste eines Baumes auf das Nachbargrundstück, darf der Nachbar selbst Hand anlegen und den Baum beschneiden – selbst wenn der Baum dadurch absterben könnte. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Eigentümer kommt Aufforderung nicht nach

Im verhandelten Fall ging es um eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste seit 20 Jahren auf das Nachbargrundstück ragen. Der Nachbar störte sich an den herabfallenden Zapfen und Nadeln und forderte den Eigentümer des Grundstücks zu einem Rückschnitt des Baumes auf – erfolglos. Daraufhin griff er selbst zur Astschere. Die Eigentümer der Schwarzkiefer fürchteten nun um den stabilen Stand des Baumes und zogen vor Gericht.

Das Urteil: BGH gibt Nachbarn Recht

Der Bundesgerichtshof gab dem Nachbarn Recht: Sofern der Nachbar durch den Baum beeinträchtigt wird und die Eigentümer der Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachkommen, greift das Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB. Der Nachbar darf die überhängenden Äste abschneiden. Dies gilt auch, wenn der Baum durch diese Maßnahmen abzusterben droht oder an Standfestigkeit verlieren könnte. Allerdings kann das Selbsthilferecht durch naturschutzrechtliche Regelungen – zum Beispiel durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen – eingeschränkt sein. [BGH, V ZR 234/19]

 

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