Aktuelle Neuigkeiten

Derzeit kommen viele Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland an und erleben große Hilfsbereitschaft: Viele Vermieter, Eigentümer und Mieter möchten ihren Wohnraum zur Verfügung stellen. Doch es gibt einige Dinge zu beachten.

Wohnraum anbieten

Wer Wohnraum anzubieten hat und Geflüchtete aufnehmen möchte, kann dies über verschiedene Internetportale oder bei der zuständigen Kommunalverwaltung anbieten. Mieter dürfen prinzipiell für einen kurzen Zeitraum Menschen aufnehmen (erlaubnisfreier Besuch), danach müssen sie um Erlaubnis bitten. Es empfiehlt sich jedoch die Aufnahme vorab zu besprechen, um Probleme zu vermeiden.

Privatpersonen, die Geflüchtete aufnehmen, erhalten derzeit keine finanzielle Unterstützung. Daher sollten eventuell höhere Nebenkosten eingeplant werden. Inwiefern die Gäste für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen oder ob sie finanzielle Unterstützungen wie Sozialhilfe beantragen, sollte ebenfalls geklärt werden. In einigen Fällen bietet es sich an, mit den Geflüchteten einen Untermietvertrag zu vereinbaren.

Anlaufstellen und Rechtliches

Im Internet finden sich zahlreiche Organisationen, die mit der Bereitstellung von Informationen, der Vermittlung von Dolmetschern und vielem weiteren helfen. In Berlin behandeln zahlreiche Ärzte die Geflüchteten kostenlos; im medizinischen Notfall ist deutschlandweit eine Versorgung gewährleistet. Die Ergo Versicherung bietet eine kostenlose Haftpflichtversicherung für Geflüchtete an, falls sie versehentlich Schäden bei ihren Gastgebern verursachen.

 

Artikel weiterlesen

Für viele Studierende und Auszubildende sowie Wohngeldempfänger soll der Heizkostenzuschuss doppelt so hoch ausfallen wie ursprünglich geplant. Mit dieser Entscheidung reagiert die Ampel-Regierung auf die aktuelle Energiepreis-Entwicklung. Der Bundestag muss der Entscheidung noch zustimmen.

Einkommensschwächere sollen entlastet werden

Nach früheren Angaben erhalten in diesem Jahr etwa 2,1 Millionen Menschen einen einmaligen Heizkostenzuschuss – vor allem Empfänger von Wohngeld und Studierende mit BAföG. Damit will die Bundesregierung gezielt Einkommensschwächere von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. „Sie sind Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende oder Menschen, die wenig verdienen. Sie können die steigenden Energiepreise nicht so einfach wegstecken. Deshalb sollen diese Menschen mit dem Heizkostenzuschuss eine spürbare Unterstützung erhalten“, sagte Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD).

Verdoppelter Zuschuss

Wohngeldbezieher, die alleine leben, erhalten demnach 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte bekommen 350 Euro. Für jeden weiteren Mitbewohner sind zusätzliche 70 Euro vorgesehen. Auszubildende, Studierende und andere Berechtigte erhalten pauschal 230 Euro. Planmäßig soll den Berechtigten das Geld – ohne weiteren Antrag – direkt aufs Konto überwiesen werden. Die Auszahlung soll spätestens zum Ende des Jahres erfolgen. Die Bundesregierung plant zudem weitere Entlastungen für Familien, die keinen Anspruch auf Wohngeld haben sowie Unternehmen, die unter den gestiegenen Energiekosten leiden.

 

Artikel weiterlesen

Zum 1. Juli 2022 müssen Stromkunden keine EEG-Umlage („Ökostrom-Umlage“) mehr über ihre Stromrechnung zahlen. Die sich daraus ergebende Entlastung sollen Stromanbieter in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Das Kabinett hat einen entsprechenden Entwurf von Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) am Mittwoch beschlossen. Der Bundestag muss noch zustimmen, die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.

Absenkung befristet bis Ende Dezember 2022

Die beschlossene Entlastung soll planmäßig zum 1. Juli 2022 erfolgen und ist bis Dezember 2022 befristet. Bereits im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben wird diese Entlastung vorgezogen. Die dauerhafte Absenkung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh ab 2023 ist Bestandteil der großen EEG-Novelle und Teil des sogenannten „Osterpakets“.

EEG Umlage in Kürze

Die sogenannte Ökostrom-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt und dient dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Endkunden bezahlen die EEG-Umlage über ihre Stromrechnung. Zuletzt wurde die EEG-Umlage zum 1. Januar 2022 durch die ehemalige Große Koalition gesenkt. Derzeit müssen Kunden einen Zuschlag von 3,72 ct/kWh zahlen – vorher, in 2021, waren es 6,5 ct/kWh.

 

Artikel weiterlesen

Beim Planen neuer Wohngebäude setzen Bauherrinnen und Bauherren in Deutschland deutlich stärker auf erneuerbare Energien als Hauptenergiequelle. Das zeigt eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Zwei Drittel (65,5 %) der von Januar bis November 2021 genehmigten 118.000 Wohngebäude sollen primär mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

Starker Zuwachs zum Vorjahr

Im Vorjahreszeitraum wurden 113.600 Wohnungen genehmigt, von denen 57 Prozent mit erneuerbaren Energien geheizt werden sollen. Bei der Warmwasserbereitung wird laut Destatis noch stärker auch erneuerbare Energien gesetzt: bei 68,9 Prozent der von Januar bis November 2021 genehmigten Wohnungen war dies der Fall (62,1 % im Vorjahreszeitraum).

Konventionelle Energieträger verlieren deutlich

Konventionelle Energieträger verlieren hingegen spürbar: bei nur noch 26,6 Prozent der Baugenehmigungen wurde auf konventionelle Energieträger gesetzt (Vorjahr: 34,8 %). Die Gasheizung verliert mit einem Anteil von 24,4 Prozent bei der primären Energienutzung deutlich. Von Januar bis November 2020 lag der Anteil noch bei 32,7 Prozent.

GEG-Gesetz zeigt Wirkung

Ein Grund für diese Entwicklung dürfte das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) sein, das 2020 in Kraft trat. Dieses schreibt vor, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf eines Neubaus zumindest anteilig aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Weitere Anreize entstehen durch staatliche Förderprogramme für Energieberatung, Zuschüsse zu entsprechenden Bauvorhaben oder Darlehen.

 

Artikel weiterlesen

Vermietern, die unverschuldet von einem Mietausfall betroffen waren, können bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Wer das für 2021 tun will, sollte sich zeitnah darum kümmern: am 31. März läuft die Frist ab.

Bis zu 50 Prozent bei unverschuldetem Leerstand

„Wenn die Mieteinnahmen 2021 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen, erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer“, erklärt Konrad Adenauer. Der Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen ergänzt: „Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen sein, steht dem Eigentümer sogar ein Erlass von 50 Prozent zu“. Die Ein unverschuldeter Mietausfall kann viele Ursachen haben: Zahlungsunfähigkeit der Mieter oder langer Leerstand, z. B. durch einen Hausbrand oder Wasserschäden verursacht. Laut Haus & Grund könnten viele betroffene Vermieter der Flutkatastrophe in NRW für einen Teilerlass in Frage kommen.

Leerstand durch mangelnde Nachfrage

Auch wenn der Leerstand durch mangelnde Nachfrage entstanden ist, ist ein Teilerlass möglich. In diesem Fall müssen Vermieter nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben, z. B. alle Vermietungsversuche schriftlich festhalten. Hierbei müssen keine unwirtschaftlichen Bemühungen unternommen werden und auch eine Miete unterhalb des üblichen Marktpreisniveaus muss nicht verlangt werden. Natürlich darf die Miete auch nicht unrealistisch hoch angesetzt werden. Bei mehrjährigem Leerstand werden jedoch intensivere Bemühungen erwartet, zum Beispiel die Beauftragung eines Maklers, so Haus & Grund.

Frist kann nicht verlängert werden

Den Antrag auf Teilerlass müssen Vermieter bis zum 31. März 2022 beim Steueramt der Kommune stellen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

 

Artikel weiterlesen

Gleich drei Sturmtiefs sollen in dieser Woche durch Deutschland ziehen: „Xandra“, „Ylenia“ und „Zeynep“. Bisher ist unklar, wie schwer sie ausfallen werden und welche Schäden sie hinterlassen. Doch welche Schäden zahlt welche Versicherung?

Ab wann zahlt die Versicherung?

Die Versicherungen zahlen in der Regel ab einem Unwetter der Stufe acht und höher. Auskunft über die Windstärken gibt der Deutsche Wetterdienst. Auch Schäden an Nachbarhäusern oder -grundstücken können Beweiskraft haben.

Schäden am Haus & Nebengebäuden

Abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben durch heftigen Sturm sollten der Gebäudeversicherung gemeldet werden. Bei Schäden durch z. B. umgestürzte Bäume. Blitzschlag oder ähnliches lohnt ein Blick in die Versicherungspolice.

Schäden am Hausrat

Der Name verrät es schon: Wird das Inventar durch Unwetter beschädigt, ist die Hausratversicherung zuständig. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Dach abgedeckt und dadurch Schäden an der Einrichtung entstanden sind.

„Selbst verursachte“ Schäden

Stürzt z. B. ein unbefestigter Blumentopf auf ein Auto, oder ein morscher Baum stürzt um und richtet Schaden an, wird der Eigentümer belangt. In diesem Fall sollte Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufgenommen werden.

 

Artikel weiterlesen

1 30 31 32 33 34 69