Aktuelle Neuigkeiten

Für viele Pflanz- und Gartenarbeiten ist es wichtig, dass die Nächte frostfrei sind. Viele Gärtner warten die Eisheiligen ab und beginnen dann die Gartensaison. In diesem Jahr geht es ab diesem Wochenende los.

Vorbereitungen
Zunächst sollten Reinigungs- und ggf. Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Ist das Vogelhaus noch intakt? Weist die Gartenhütte Witterungsschäden auf? Bäume, Sträucher und Hecken sollten so früh wie möglich beschnitten werden – Gärtner sollten jedoch unbedingt die Brutzeiten und Landesvorgaben beachten. Alte Pflanzenreste und Laub können entfernt und die Erde zur Aussaat aufgelockert werden. Der Rasen kann bereits ab März vertikutiert und gedüngt werden. Wenn nötig, wird vereinzelt Rasen nachgesät.

Gemüse- und Zierpflanzen
Alles, was nicht winterhart ist, kann jetzt ins Freie: Dazu zählen vorgezogene Gemüsepflanzen, Zierpflanzen und auch die Direktaussaat ist möglich. Ältere Pflanzen, vor allem Obstbäume, können gestutzt und zurückgeschnitten werden. Damit die Pflanzen gut wachsen, ist jetzt auch düngen angesagt – am besten eignet sich Kompost, es geht aber auch mit handelsüblichem Dünger. Je nach Wetterlage muss ab Mai kräftig gegossen werden – vor allem junge Pflanzen und Saat brauchen feuchte Erde.

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Angesichts der Belastung durch die Corona-Pandemie sollen Kommunen, die Beiträge für den Bau und den Ausbau von Straßen verlangen, diese großzügig stunden. Dies fordert der Eigentümerverband Haus & Grund.

Kein business as usual
„Die Corona-Krise trifft jeden Bürger. Viele können ihren Beruf nicht mehr ausüben und müssen mit finanziellen Einbußen kämpfen. In dieser Zeit dürfen die Kommunen nicht business as usual machen. Bei den oft hohen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sollten die Kommunen jetzt kulant sein und ihren Bürgern Luft zum Atmen lassen“, fordert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Gleiches gelte für Sanierungsausgleichsbeiträge, die Eigentümer in Sanierungsgebieten an ihre Gemeinde zahlen müssten. „Auf einzelne Eigentümer können dann schnell fünfstellige Eurobeträge zukommen, die viele Eigentümer selbst in normalen Zeiten finanziell überfordern. Wenn die Eigentümer nun in Kurzarbeit sind oder ihren Gastronomie- oder Handwerksbetrieb nicht wie gewohnt betreiben können, sind solche Beiträge nicht mehr zu stemmen“, gibt Warnecke zu bedenken.

Straßenausbaubeiträge sind Ländersache
Dass die Erhebung dieser Beiträge nicht bundeseinheitlich geregelt ist, ärgert viele Bürger. In einigen Ländern entscheiden einzelne Kommunen darüber, ob sie die Beiträge erheben möchten, in anderen sind sie Pflicht und wiederum andere Länder planen den Ausstieg aus dieser Regelung. Lediglich in Bayern, Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg werden keine Straßenausbaubeiträge erhoben.

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Seit rund einer Woche werden die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie langsam gelockert. Da alle Bundesländer unterschiedlich mit den Lockerungen umgehen, entsteht ein Flickenteppich. Dieser hat auch Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft.

Sind Besichtigungen und Umzüge erlaubt?
Wer jetzt umziehen oder eine Wohnungsbesichtigung durchführen möchte oder gar muss, sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall informieren, was im jeweiligen Bundesland erlaubt ist. Die meisten Länder erlauben Umzüge, sofern sie unaufschiebbar sind, also dem Mieter Wohnungslosigkeit bzw. dem Vermieter finanzielle Engpässe drohen.

In Bezug auf die Umzugshelfer hat nahezu jedes Bundeland eigene Vorschriften: In Niedersachsen dürfen z. B. nur Angehörige und Personen desselben Haushalts helfen, während in Nordrhein-Westfalen zusätzlich zwei Personen helfen dürfen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.

Digitale Besichtigungen als Alternative
Viele Makler bieten bereits Onlinebesichtigungen an. Wer die Möglichkeit hat, sollte dieses Angebot in Anspruch nehmen. Da die meisten Mieter das Objekt dennoch persönlich besichtigen möchten, sollten so wenig Personen wie möglich anwesend sein. Die geltenden Hygienemaßnahmen sowie der Mindestabstand sollten ebenfalls eingehalten werden. Im Zweifelsfall klärt eine Nachfrage beim Makler oder der entsprechenden Kommune, was erlaubt ist und was nicht.

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Zum Stichtag 1. April 2020 können Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate gestundet werden. Doch was bedeutet das für private Bauherren und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Verbraucherdarlehen können gestundet werden
Um die Folgen der Corona-Krise abzumildern, ordnet der Bund die Stundung von Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate an. Im selben Zeitraum sind die Kündigungsrechte der Banken ebenfalls ausgeschlossen. „Das Gesetz bietet in Artikel 5, § 3 Hilfe für Immobilienkäufer und Bauherren, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle haben, und ihre Schulden aus dem Immobilienerwerb oder Hausbau aktuell nicht bezahlen können“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Das Sondergesetz betrifft aber nicht Geldzahlungsforderungen der Bauunternehmer, Planer, Handwerker aus Werk-, Bauträger-, Bau- und Verbraucherbauverträgen“, erklärt er weiter.

Beweislast beim Verbraucher
Die Beweislast liegt allerdings beim Verbraucher, in diesem Fall bei den Bauherren selbst: Bauherren, die in Zahlungsschwierigkeiten sind, sollten mit ihren Banken reden und gemeinsam nach Lösungen suchen. Auch der Darlehensgeber ist in der Lage, die Stundung abzulehnen, wenn es für ihn selbst unzumutbar ist. Zudem können nur Kredite gestundet werden, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.

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Die Auswirkungen der Corona-Krise zeigen sich auch auf dem Immobilienmarkt: Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen und wirtschaftliche Unsicherheit haben Einfluss auf die Immobilienpreise. Diese könnten um bis zu 25 Prozent sinken – jedoch nur kurzfristig, so das Forschungs- und Beratungsinstitut empirica.

Mittelfristig nur eine „Delle“
Bei den Kaufpreisen für Immobilien rechnet empirica mit einer Delle, die ein Minus von zehn bis 25 Prozent verursachen könnte. Die Mieten sollen erheblich weniger sowie eher nur für kurze Dauer nachgeben und danach wie schon vor Corona weiter stagnieren.

Langfristig Erholung des Marktes
empirica erwartet im besten Falle eine Stabilisierung der Kaufpreise ab Ende 2021 sowie (leicht) steigende Kaufpreise und Mieten, sobald und in dem Maße wie die Einwohnerzahl in Deutschland durch eine neue Außenwanderung wächst. Das Institut erwähnt explizit den gut organisierten und derzeit sogar sehr flexiblen Sozialstaat (Wohngeld, Hartz IV, Kurzarbeitergeld) der Bundesrepublik. Dieser Umstand wird Deutschland helfen, schneller als andere einen soliden Weg aus der Krise zu finden.

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Besitzer einer Photovoltaikanlage sollten diese jetzt ganz genau im Auge behalten oder durch einen Fachmann prüfen lassen. In den Herbst- und Wintermonaten wird den Anlagen ganz schön zugesetzt – umso wichtiger sind regelmäßige Kontrollen und Wartungen.

Herbst- und Winterschäden beeinflussen Ertrag
Zwischen März und Oktober erzielen Solaranlagen fast 80 Prozent ihres Jahresertrags – umso wichtiger ist es, dass die Anlagen in dieser Zeit gut funktionieren. Im Herbst und Winter können Schneefälle, Eis, Hagel, Laub und Vogelkot die Anlagen beschädigen. Da diese Schäden die Leistungsfähigkeit beeinflussen und somit den Ertrag verringern können, sollten Photovoltaikanlagen im Frühjahr einem Check unterzogen werden.

Schäden selbst erkennen
Vergleichen Hausbesitzer regelmäßig die Erträge mit den Vorjahresdaten, werden Auffälligkeiten schnell erkannt. Auch größere Beschädigungen oder Verschmutzungen können Hausbesitzer bei genauer Betrachtung selbst erkennen. Zur genaueren Diagnose, Reparatur oder der professionellen Reinigung sollte jedoch ein Fachmann hinzugezogen werden. Um sicherzugehen, dass die Anlage stets gut funktioniert und um den regelmäßigen Check nicht zu vergessen, können Eigentümer Wartungsverträge abschließen. Diese beinhalten zum Beispiel eine besonders gründliche Prüfung der Anlage in festgelegten Intervallen.

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