Aktuelle Neuigkeiten

In einer aktuellen Meldung empfiehlt der Verein Privater Bauherren (VPB), bei Bauarbeiten, die im Winter durchgeführt werden, auf die Temperaturen zu achten. Nicht alle Materialien vertragen niedrige Temperaturen.

Typisch: Frostbedingte Schäden
Ärgerlich, wenn der frisch aufgebrachte Putz bereits nach kurzer Zeit Risse aufzeigt – deshalb ist es umso wichtiger, auf die optimale Verarbeitungstemperatur zu achten. Die Sachverständigen des VPB beobachten bei ihren Kontrollen häufig frostbedingte Schäden, weil Putze und Estriche nicht ausreichend Zeit zum Aushärten hatten. Zu den typischen Mängeln gehören Risse, unzureichende Erhärtung und Festigkeit, fehlende Untergrundhaftung sowie Hohlstellenbildung. Maßgeblich für die Verarbeitungstemperatur sind nicht nur die Lufttemperatur rings ums Gewerk, sondern auch die Außentemperatur und die Bauteiltemperatur, so der VPB.

Guter Rat: Temperaturen dokumentieren
Bauherren, die eine Baufirma beauftragt haben, sollten – vor allem in der Übergangszeit – stets die Außenluft- und die Raumlufttemperaturen sowie die relative Luftfeuchte innen dokumentieren. Stellt sich später heraus, dass die Baufirma Baustoffe falsch eingesetzt oder verarbeitet hat, muss sie die Schäden in Ordnung bringen.

 

 

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Das Statistische Bundesamt teilt in einer aktuellen Pressemeldung mit, dass die Zahl der genehmigten, aber noch nicht fertiggestellten Wohnungen immer weiter steigt. So warteten 2018 mehr als doppelt so viele Wohnungen auf Fertigstellung, wie zehn Jahre zuvor.

Steigende Nachfrage führt zum Baustau
Immobilienunternehmen, Politik und Bauverwaltungen versuchen der gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden. Die jährlich erteilten Baugenehmigungen haben sich seit 2009 von etwa 178.000 auf fast 347.000 im Jahr 2018 nahezu verdoppelt. Der Höchstwert von mehr als 375.000 erteilten Baugenehmigungen wurde bereits im Jahr 2015 erreicht und ist seitdem leicht rückläufig.

Entscheidender für den bestehenden Wohnungsmangel ist jedoch die Situation des Bauüberhangs – also der Wohnungen, deren Bau zwar genehmigt ist, deren Fertigstellung jedoch auf sich warten lässt. Zwischen 2008 und 2018 hat sich der Bauüberhang bundesweit von rund 320.000 auf 693.000 genehmigte und noch nicht fertiggestellte Wohnungen mehr als verdoppelt. Derzeit warten Bauaufträge im Wert von rund 9,1 Milliarden Euro auf ihre Ausführung.

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In der Adventszeit ist es üblich, die Wohnung weihnachtlich zu dekorieren. Allerorts leuchten Lichterketten, blinken Sterne und Weihnachtsmänner klettern Fassaden auf und ab. Doch wie viel Weihnachten müssen Vermieter und Nachbarn dulden?

Dekorieren der eigenen Wohnung
Innerhalb ihrer eigenen Wohnung dürfen Mieter und Eigentümer so viel dekorieren, wie sie möchten. Gegen dezenten Schmuck in den Fenstern und auf dem Balkon oder im Garten ist im Normalfall auch nichts einzuwenden. Problematisch wird es, wenn sich Nachbarn z. B. durch grelles Blinken gestört fühlen. Generell gilt: Weihnachtsbeleuchtung sollte zwischen 22 und 6 Uhr abgeschaltet werden.

Achtung: Die Fassade gehört nicht zur Mietsache – wenn sich der Eigentümer am kletternden Weihnachtsmann stört, muss dieser entfernt werden.

Dekorieren von Gemeinschaftseigentum
Ganz anders sieht es bei Gemeinschaftseigentum aus, hierzu zählen z. B. der Hausflur, Keller- und Speicherräume. Stört sich ein Bewohner an der Dekoration, aufgestellten Kerzen oder sogar verwendeten Duftsprays, muss diese Störung unterlassen bzw. entfernt werden. Adventskränze, die an der eigenen Wohnungstüre befestigt sind, müssen Nachbarn jedoch dulden. Weihnachtsdekoration darf weder Fluchtwege behindern, noch Brandgefahr bergen – im Schadensfall haftet derjenige, der die Dekoration aufgestellt hat.

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Sturm- und Hagelschäden sind durch nahezu jede Gebäudeversicherung abgedeckt. Doch wie sieht es mit anderen Elementarschäden, wie Überschwemmung, Starkregen oder Schneedruck aus? Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) sagt dazu: Die Mehrheit der Gebäude in Deutschland ist in solchen Fällen nicht versichert.

Versicherungsschutz fehlt
Schäden, die durch Erdbeben, Starkregen, Überschwemmung oder zum Beispiel Schneedruck verursacht werden, sind durch die obligatorische Gebäudeversicherung nicht abgedeckt. Hier müssen Eigentümer eine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abschließen. Im Bundesdurchschnitt verfügen jedoch nur 43 Prozent der Häuser über diesen zusätzlichen Schutz, so der GdV.

Guter Rat: Versicherung prüfen
Viele Eigentümer wissen gar nicht genau, was ihre Versicherung abdeckt. Vor allem wenn, wenn der Abschluss schon Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt, herrscht Unklarheit. In jedem Fall lohnt sich ein kritischer Blick in die eigenen Unterlagen oder eine Nachfrage bei der Versicherung. Ratsam ist es auch, verschiedene Versicherungen miteinander zu vergleichen. Jedoch sollte nicht der Preis ausschlaggebend sein, sondern vor allem die Leistungen und die Erstattungsrichtlinien.

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Bei der Warmwasserbereitung lassen sich bis zu 20 Prozent Energie einsparen, ohne das Nutzungsverhalten zu ändern – durch den Einbau eines modernen Durchlauferhitzers. Für einen solchen Einbau können Eigentümer nun einen Zuschuss von 100 Euro erhalten. Das Projekt der Gesellschaft für Energiedienstleistung (GED) wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.

Lohnt sich ein neuer Durchlauferhitzer?
Moderne, vollelektronisch geregelte Durchlauferhitzer liefern eine stufenlos einstellbare und gradgenaue Warmwasser-Auslauftemperatur zwischen 20 °C und 60 °C. Die integrierte Elektronik regelt dabei die Leistung in Abhängigkeit von der gewählten Warmwassertemperatur und der Wassermenge. Dadurch muss der Durchlauferhitzer beispielweise bei einem Duschgang (Wassertemperatur ca. 38 °C) nur einen Teil der vollen Leistung aufwenden und arbeitet somit energieeffizienter.

Wie wird gefördert?
Um die Förderung zu erhalten, müssen sich Eigentümer zunächst registrieren. Erst im Anschluss darf die Installation erfolgen, dabei muss das Gerät den Förderkriterien entsprechen. Dann müssen Eigentümer eine Kopie der Handwerkerrechnung, einen Entsorgungsnachweis für das Altgerät sowie den Zahlungsbeleg hochladen und den Fördervertrag absenden. Nach Prüfung der Angaben, erhalten sie die Förderungssumme. Das Programm läuft bis zum 31.12.2021 oder bis die Anzahl der maximal geförderten Geräte (4.000 Stück) erreicht ist.

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Vermieter können eine Mieterhöhung mit dem Mietspiegel benachbarter Gemeinen begründen. Jedoch müssen diese dann auch miteinander vergleichbar sein. In einem aktuellen BGH-Urteil wurde das Mieterhöhungsverlangen einer Vermieterin abgewiesen.

Der Fall: Großstadt gegen Kleinstadt
Eine Vermieterin eines Anwesens in der Gemeinde Stein bat ihre Mieterin, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Als Begründung zog sie den Mietspiegel der Gemeinde Fürth heran, die nur wenige Kilometer nördlich von Stein liegt. Beide Gemeinden grenzen an Nürnberg. Die Mieterin stimmt der Mieterhöhung nicht zu und begründet dies mit den Unterschieden zwischen den beiden Städten: In Stein leben 15.000 Menschen, in Fürth sind es rund 125.000. Die Bevölkerungsdichte liegt in Stein bei 768 Einwohnern pro Quadratkilometer, in Fürth liegt sie bei 1960 Einwohnern pro Quadratkilometer. Zudem gibt es in Fürth – im Gegensatz zu Stein – relevante Einrichtungen, wie Kino, Theater, ein Krankenhaus sowie eine U-Bahn und S-Bahn.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die beiden Gemeinden nicht miteinander vergleichbar sind. Ausschlaggebend sind hierfür die unterschiedlichen Einwohnerzahlen, die Bevölkerungsdichte, die Infrastruktur sowie das kulturelle Angebot. Die Klage zur Zustimmung zur Mieterhöhung hat demnach keinen Erfolg. [VIII ZR 255/18]

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