Aktuelle Neuigkeiten

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler wurde am 1. August 2018 die Fortbildungspflicht für diese Berufsgruppen eingeführt. 20 Stunden in drei Jahren sind seitdem Pflicht. Diese Formulierung sorgte für Unklarheiten – jetzt wird nachgebessert.

Unklarheiten über Weiterbildungszeitraum beseitigt
Die neuen Gesetzesregelungen sind in der Gewerbeordnung (GewO, § 34c Abs. 2a) verankert. An dieser Stelle soll nun eine Anpassung erfolgen, die den Fortbildungszeitraum genauer definiert. Es wird klargestellt, dass es sich bei dem dreijährigen Weiterbildungszeitraum um Kalenderjahre handelt.

Dieser Zeitraum soll ab dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem die Gewerbeerlaubnis erteilt, beziehungsweise weiterbildungspflichtige Angestellte ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die Nachweise darüber müssen unaufgefordert, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Erstmalig werden diese Nachweise demzufolge zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 fällig. Der Bundestag hat den Änderungen bereits zugestimmt. Voraussichtlich erfolgt die abschließende Entscheidung durch den Bundesrat noch in diesem Monat.

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Eine Münchner Vermieterin begründete eine geforderte Mieterhöhung mit den Vergleichsmieten, die sie einem großen Online-Immobilienportal entnommen hat. Ihr Mieter hielt dieses Vorgehen für unwirksam und verweigerte seine Zustimmung – das Amtsgericht München gab ihm Recht.

Hintergrund: Städtischer Mietspiegel nicht nachvollziehbar
Die Vermieterin begründete ihr Vorgehen damit, dass der Münchner Mietspiegel wegen fehlender Nachvollziehbarkeit nicht heranzuziehen war. Weiterhin existiere keine Mietdatenbank und aufgrund städtebaulicher Verfehlungen seien auch keine Vergleichswohnungen gefunden worden. Aus diesen Gründen sei sie gezwungen gewesen, auf private Datenbanken zurückzugreifen.

Das Urteil: Daten aus „Mietpreis-Check“ nicht anwendbar
Das AG München gab dem Mieter Recht und wies die Klage der Vermieterin auf Mieterhöhung ab. In der Begründung heißt es unter anderem, dass die Preise auf Miet- und Kaufangeboten beruhen. Das Portal bildet demnach lediglich die Preisvorstellungen der Vermieter ab und nicht – wie gesetzlich vorausgesetzt – die tatsächlich vereinbarten Mieten der letzten vier Jahre. Das Landgericht München wies eine Berufung zurück. (AG München, AZ 472 C 23258/17)

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Bundesdatenschutzbeauftragte erklären, dass das Anbringen von Namen der Mieter an Klingelschildern keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Grund für die Verwirrung war eine Entscheidung der Wohnungsbaugesellschaft „Wiener Wohnen“.

Hintergrund: Mieter beschwert sich über Klingelschild
Ein Mieter der österreichischen Wohnungsbaugesellschaft „Wiener Wohnen“ beschwerte sich über den angebrachten Namen auf seinem Klingelschild, da er darin einen Verstoß gegen die DSGVO sah. Aus diesem Grund möchte die Wohnungsbaugesellschaft bis Ende 2018 bei allen 200.000 Wohnungen die Namen auf den Klingelschildern durch Nummern ersetzen. Dieser Fall sorgte auch in Deutschland für Unsicherheit und Verwirrung.

Klingelschilder sind kein Anwendungsbereich der DSGVO
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) schreibt in einer Mitteilung klar: „Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig“. Weiter heißt es: „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“. Namen auf den Klingelschildern sind demnach kein Anwendungsbereich der DSGVO. Nur in besonderen Fällen hätten Mieter ein Widerspruchsrecht.

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Mieter sind für die Reinigung ihrer Fenster selbst verantwortlich – auch, wenn es sich dabei um schwer zugängliche Fensterfassaden handelt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter notfalls eine Fachfirma beauftragen müssen.

Mieter verlangen häufigere Reinigung
Im aktuellen Fall waren Bewohner eines ehemaligen Fabrikgebäudes mit großer Fensterfront, die sich größtenteils nicht öffnen lässt, unzufrieden mit der Reinigung der Fenster. Die Vermieterin lässt die Fensterfassade zweimal jährlich auf eigene Kosten durch eine Fachfirma reinigen. Die Mieter forderten jedoch eine mindestens vierteljährliche Reinigung, da die Fensterfront witterungsbedingt sehr schnell verschmutzt und dies den Wohnwert mindere.

Das Urteil: Reinigungsmaßnahmen sind keine Instandhaltung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter grundsätzlich selbst für die Reinigung der Fenster verantwortlich sind, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in gereinigtem Zustand. Bloße Reinigungsmaßnahmen sind demnach kein Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht. Sind Fenster oder Teile davon nur schwer zugänglich, kann der Mieter sich auf eigene Kosten professioneller Hilfe bedienen. (BGH, VIII ZR 188/16)

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) teilt in einer aktuellen Meldung mit, dass private Haushalte in Deutschland 2017 für das Wohnen rund 1,5 Prozent mehr Energie verbraucht haben als im Vorjahr. Insgesamt wurden 679 Milliarden Kilowattstunden (kWh) für Raumwärme, Warmwasser, Beleuchtung oder Elektrogeräte verbraucht.

Gasverbrauch steigt am stärksten
Im Vergleich zu 2016 stieg der Gasverbrauch um 5,7 Prozent, die Nutzung von Mineralöl ist hingegen um 3,6 Prozent gesunken. Erstmals gab es auch bei den erneuerbaren Energien einen leichten Rückgang um 1,3 Prozent – dies führen die Experten auf die Entwicklung von Biomasse wie Holz und Pellets zurück, deren Verbrauch um 3,5 Prozent zurückging. Mit 7,1 Prozent stieg die Nutzung von Geothermie/Umweltwärme und Solarthermie deutlich an.

Heizenergie hat den größten Anteil
Mehr als 70 Prozent der Haushaltsenergie wird für Raumwärme genutzt. Obwohl der Energieverbrauch pro Quadratmeter seit 2010 gesunken ist, ist der gesamte Heizenergieverbrauch gestiegen. Diesen Anstieg führt Destatis auf den Bevölkerungszuwachs von drei Prozent sowie einen wachsenden Anteil von Ein- und Zweipersonenhaushalten zurück, die pro Kopf einen höheren Energiebedarf als Mehrpersonenhaushalte haben.

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Nachdem im Jahr 2017 die Heizkosten zum vierten Mal in Folge gesunken sind, kündigt sich für 2018 eine Trendumkehr an. Die Klimaschutzziele wurden jedoch verfehlt. Dies ermittelte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) auf Grundlage der Daten des Energiedienstleisters ista Deutschland GmbH.

Energieverbrauch stagniert
Ein Grund für die Trendumkehr sind die gestiegenen Preise für Heizöl. Mit einer gewissen Verzögerung werden sich diese in den Energiekosten der Haushalte widerspiegeln.

Der große Verlierer bleibt allerdings der Klimaschutz: Der Energieverbrauch stagniert auf dem Niveau von 2010. Um das anfängliche Ziel der Bundesregierung für 2020 bei Mehrfamilienhäusern zu erreichen, müsste der Verbrauch um 16,5 Prozent gegenüber dem aktuellen Stand sinken. „Die gute Nachricht ist, dass die Mieter weniger für das Heizen ausgeben mussten“, kommentiert Thomas Zinnöcker, CEO von ista, die Studie. „Die schlechte Nachricht ist, dass beim Klimaschutz keine Fortschritte erzielt wurden. Wir müssen als Gesellschaft lernen, noch wesentlich effizienter mit Energie umzugehen. Beim Heizen kann jeder Einzelne von uns einen wichtigen Beitrag dazu leisten.“

 

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