Aktuelle Neuigkeiten

Wirtschaftsminister Habeck hat die Förderung von sogenannten Effizienzhäusern und der energetischen Sanierung gestoppt. Die Nachfrage übersteige die Fördermittel bei weitem, zudem soll die Förderung reformiert werden.

 Welche Programme sind betroffen?

Die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre, wird endgültig eingestellt. Die enorme Antragsflut im Monat Januar hat die bereitgestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm am 24. Januar mit sofortiger Wirkung stoppen. Die neue Bundesregierung plane zudem, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Außerdem sind die Förderprogramme „Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40)“, sowie „Energetische Sanierung“ betroffen. Die BEG-Förderprogramme der BAFA laufen unverändert weiter.

Zukunft der Förderung und offene Anträge

Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wird wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird die Bundesregierung erst noch entscheiden. Über den Umgang mit bereits eingegangenen, aber noch nicht bewilligten EH55 und EH40-Anträgen muss ebenfalls noch entschieden werden. Auch hierfür stehen keine finanziellen Mittel mehr bereit. Nun soll geprüft werden, ob zinsverbilligte KfW-Kredite möglich sind.

 

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Für die Kündigung bei Mietrückständen zählt der gesamte Mietrückstand – dieser darf „nicht unerheblich“ sein. Ob dieser Rückstand sich in einzelne monatliche Rückstände aufteilt, zählt wiederum nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mieterin hat Mietschulden

Die Mieterin einer Wohnung zahlte im Januar 2018 nur 569 Euro statt 704 Euro Miete. Im Februar zahlte sie gar nicht. Daraufhin sprach ihre Vermieterin die fristlose sowie hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertrages aus. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Räumungsklage stattgab, hob das Landgericht Berlin das Urteil wieder auf. Nun entschied der Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Gesamtrückstand ist maßgeblich

Der BGH gibt der Räumungsklage statt und hebt damit das Urteil des Landgerichts Berlin wieder auf. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 vorgelegen. Die Höhe des Mietrückstandes ist dann nicht unerheblich, wenn sie in Summe eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB). Hierbei zählt laut des BGH nur der Gesamtrückstand, nicht die einzelnen Positionen. Die Mieterin befand sich zur Zeit der Kündigungserklärung mit Mietzahlungen für die Monate Januar 2018 (135 Euro) und Februar 2018 (704 Euro) in Höhe von insgesamt 839 Euro in Verzug. Dieser Betrag übersteigt die geschuldete Monatsmiete von 704 Euro.

[BGH, 8.12.2021, AZ VIII ZR 32/20]

 

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Der Spitzensatz der Grunderwerbsteuer liegt derzeit bei 6,5 Prozent – doch nur fünf Bundesländer schöpfen diesen aus. Hamburg ist bisher mit 4,5 Prozent relativ günstig, doch das ändert sich ab Anfang 2023.

Rot-grüner Senat beschließt Erhöhung

„Mit der im Ländervergleich maßvollen Erhöhung des Steuersatzes von 4,5 Prozent auf 5,5 Prozent generiert Hamburg Steuermehreinnahmen, die zur Finanzierung der genannten Herausforderungen zwingend notwendig sind“, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt. Eine Schätzung zufolge entstehen dadurch Mehreinnahmen von rund 132 Millionen Euro.

Zugleich plant der Senat – auf Basis des Koalitionsvertrags der neuen Bundesregierung – deutliche steuerliche Ermäßigungen bei der Grunderwerbsteuer für junge Familien, Sozialwohnungen und Erbbaurechtsgrundstücken. In diesen Bereichen soll damit zukünftig nur 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer fällig werden – statt 5,5 Prozent in allen übrigen Fällen.

Grunderwerbsteuer in anderen Ländern

Hamburg befindet sich nach der Erhöhung im oberen Mittelfeld der Bundesländer. Wie viel Grunderwerbsteuer fällt aktuell in welchem Bundesland an?

  • 6,5 Prozent: Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • 6 Prozent: Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
  • 5 Prozent: Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
  • 4,5 Prozent: Hamburg
  • 3,5 Prozent: Bayern, Sachsen

 

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Muss der Vermieter einen morschen, nicht mehr standsicheren Baum fällen, kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mieterin verlangt Betriebskosten zurück

Die Vermieterin ließ eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung in Höhe von rund 2.500 Euro legte sie bei der nächsten Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter um. Auf die klagende Mieterin entfielen hiervon 415 Euro. Unter Vorbehalt zahlte sie die Nebenkostenabrechnung, verlangte jedoch später das Geld für die Baumfällung zurück.

Das Urteil: Baumfällarbeiten sind umlagefähig

Das Gericht ordnete das Fällen eines Baumes den „Kosten der Gartenpflege“ gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin den Baum nicht aus gestalterischen Erwägungen, sondern wegen der fehlenden Standfestigkeit hat fällen lassen.

Bei der Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen handele es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten nach § 1 Abs. 2 BetrKV, sondern um Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV. Denn es handelt sich dabei um wiederkehrende Arbeiten. Erforderlich für die Einordnung als Betriebskosten sei nicht, dass die Kosten wiederkehrend im Sinne eines starren Turnus anfielen. Ausreichend sei vielmehr, dass sie einem typischen Kreislauf unterlägen.

 

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Frohes neues Jahr! 31. Dezember 2021

Liebe Kundinnen, Kunden und GeschäftspartnerInnen,

auch das vergangene Jahr war von Herausforderungen geprägt. Wir hoffen, dass Sie zuversichtlich nach vorne schauen und den Start ins neue Jahr so begehen können, wie Sie es sich vorstellen.

Wir bedanken uns für ein gemeinsames Jahr und dafür, dass Sie Teil davon waren.

Ihnen und Ihren Lieben einen guten Rutsch ins Jahr 2022! Wir wünschen Ihnen alles Gute, viel Glück & Gesundheit!

 

Weihnacht, Neujahr – die Zeit vergeht.
Ob man das Leben je versteht?

Ein Fensterblick, ein offenes Tor:
Wir stehen zögernd noch davor
und wissen nicht, was kommen mag.

Am besten nimmt man Tag für Tag
und ohne viel zu fragen.
Die Zukunft muss man wagen.

[Brigitte Fuchs (*1951)]

 

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Für Immobilieneigentümer treten zum 1. Januar 2022 einige wichtige Änderungen in Kraft. Darauf weist der Verband Haus & Grund Deutschland hin. „Die Änderungen sind hauptsächlich auf die Wende hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung zurückzuführen. Hinzu kommt, dass für alle Eigentümer im Laufe des Jahres die Reform der Grundsteuer erste praktische Auswirkungen haben wird“, sagte Verbandspräsident Kai Warnecke. Was ändert sich außerdem?

CO2-Preis steigt: Entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wird der CO2-Preis für fossile Brennstoffe von 25 auf 30 Euro steigen.

Fernablesbare Zähler: Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, müssen Eigentümer ihren Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. Dies regelt die Heizkostenverordnung.

Ökostrom-Umlage sinkt: Die Umlage zur Deckung der Vergütung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderten Stroms sinkt von 6,5 Cent 2021 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde 2022 – so tief, wie seit zehn Jahren nicht.

Kaminöfen und Pelletheizungen: Die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV – Erste Bundesimmissionsschutzverordnung) sieht strengere Anforderungen für neue Kaminöfen und Pelletheizungen vor, um die Nachbarschaft vor Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen zu schützen.

Schornsteinfeger: Die geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Diese beinhaltet unter anderem höhere Gebühren für Schornsteinfeger sowie neu eingeführte Prüfaufgaben, z. B. die Überprüfung des Ölheizverbots ab 2026.

 

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