Aktuelle Neuigkeiten

Fröhliche Weihnachten 24. Dezember 2021

Liebe Kundinnen, Kunden und GeschäftspartnerInnen,

wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein fröhliches Weihnachtsfest und entspannte Feiertage. Hoffentlich können Sie die Zeit trotz aller Umstände genießen und verbringen eine harmonische und glückliche Zeit.

 

„Ich werde Weihnachten in meinem Herzen ehren und versuchen, es das ganze Jahr hindurch aufzuheben.“

[Charles Dickens]

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Ab Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.  Doch was bedeutet das eigentlich? Und woher bekommen Verwalter die Zertifizierung? Ein kleiner Überblick.

WEG-Reform beinhaltet Regelung

Am 17. Dezember trat die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) in Kraft, die Bestandteil der WEG-Reform ist, die wiederum seit rund einem Jahr gilt. Ab Dezember 2022 haben Eigentümer einen Anspruch darauf, dass ein „zertifizierter Verwalter“ bestellt wird.

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind (§ 26a Abs. 1 WEG). Zur Prüfung gehören eine mindestens 90-minütige schriftliche sowie nach deren Bestehen auch eine mündliche Prüfung. Eine Unterrichtspflicht gibt es nicht, jedoch empfiehlt sich das Studieren von Fachliteratur oder die Teilnahme an einem Online-Seminar. Die bereits geltende Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter (20 Stunden in drei Jahren) bleibt auch für zertifizierte Verwalter bestehen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Von der Prüfpflicht ausgenommen sind unter anderem ausgebildete Immobilienkaufleute, Immobilienfachwirte, Volljuristen und andere. Dies regelt § 7 des ZertVerwV. Für Verwalter, die vor Inkrafttreten der Reform schon bestellt waren, gilt eine Übergangsfrist: bis zum 1. Juni 2024 gelten sie als zertifizierte Verwalter, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben – jedoch nur gegenüber den Eigentümern dieser Gesellschaften.

 

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Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand

In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten begleicht oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Rückstände verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur jene Mieter, die diese fristlose Kündigung in den letzten zwei Jahren bereits auf diesem Wege abgewendet haben. Aus diesem Grund sprechen die meisten Vermieter zusätzlich zur fristlosen hilfsweise die ordentliche Kündigung aus – denn: diese bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam.

BGH-Urteil: Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht

Der Bundesgerichthof (BGH) hob nun hat das Urteil des LG Berlin auf und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. [BGH 13.10.2021, VIII ZR 91/20]

 

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Die Heizkosten für einen durchschnittlichen Haushalt steigen ab dem 1. Januar 2022 um bis zu 100 Euro. Grund dafür ist der Anstieg des CO2-Preises, der sich bis zum Jahre 2025 immer weiter erhöht. Eine gute Gelegenheit, um übers Energiesparen nachzudenken.

Öl und Gas werden immer teurer

Zum Jahreswechsel steigt der CO2-Preis von 25 auf 30 Euro je Tonne. Berechnungen der Beratungsgesellschaft co2online zeigen, wie sich das auf einen durchschnittlichen Haushalt mit 70 Quadratmetern auswirkt: Wer mit Erdgas heizt, muss mit Mehrkosten von etwa 65 Euro pro Jahr rechnen. Haushalte, die mit Öl heizen, zahlen im Schnitt rund 100 Euro mehr.

Da der CO2-Preis bis zum Jahre 2025 jährlich um weitere fünf bis zehn Euro pro Tonne steigt, belaufen sich die Mehrkosten am Ende der Erhöhung auf etwa 125 Euro für eine gasbeheizte Wohnung und etwa 180 Euro für eine ölbeheizte Wohnung pro Jahr.

90 Prozent der Haushalte können Kosten senken

„Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um den Energieverbrauch zu senken. Neun von zehn Haushalten können Heizkosten sparen und so auch CO2 vermeiden“, sagt co2online-Geschäftsführerin Tanja Loitz. „Das zahlt sich schon heute doppelt aus – und in Zukunft noch mehr. Eigentümer sollten außerdem auf erneuerbare Energien umsteigen, um CO2-Kosten zu vermeiden.“ Beratungsgesellschaften wie o2online bieten eine Prüfung der Heizkosten an und geben Tipps zum Thema Energiesparen.

 

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Darf die Garage zu einem Partyraum umfunktioniert oder als Werkstatt genutzt werden? Wie sieht es mit der Lagerung von Möbeln und Gegenständen aus? Viele Mieter und Eigentümer nutzen ihre Garage nicht nur für das Abstellen des eigenen KFZ. Doch was ist erlaubt und was kann bestraft werden?

Was darf in die Garage?

Was in Garagen gelagert werden darf, ist landesrechtlich geregelt. Die Zweckbestimmung von Garagen und Stellplätzen ist jedoch grundsätzlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Relativ problemlos darf dort auch passendes Zubehör, zum Beispiel Reifen, Dachgepäckträger, Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Wagenheber, etc. gelagert werden. Für die Lagerung von Kraftstoffen gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen.

Was ist nicht erlaubt?

Die Garage darf nicht dauerhaft als Abstellraum, Partyraum oder als Büro genutzt werden. Auch eine Nutzung als (Auto-)Werkstatt kann unzulässig sein. Selbst das Abstellen von Fahrrädern oder Motorrädern kann widerrechtlich sein, wenn z. B. kein Platz für den PKW bleibt oder das Abstellen im Mietvertrag verboten wurde. Zudem können nicht zugelassene Fahrzeuge, z. B. Oldtimer zum Problem werden. Aus Sicherheitsgründen ist meist das Lagern von Gasgrills, Gasflaschen oder anderen brennbaren oder explosiven Stoffen verboten.

Sämtliche Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, im schlimmsten Fall droht Mietern bei erheblichen Verstößen die Kündigung der gesamten Wohnung.

 

 

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Eigentümerversammlungen, die unter der sogenannten 2G-Regelungen stattfinden, sind nicht ordnungsgemäß – darauf weist der Spitzenverband der Haus- und Immobilienverwalter (VDIV) in einer aktuellen Pressemeldung hin. Solche Treffen seien wohlmöglich rechtlich anfechtbar.

Eigentümerversammlungen während der Pandemie

Eine Studie des Verbands „Wohnen im Eigentum“ ergab, dass es in 42 Prozent der Wohneigentümergemeinschaften (WEG) seit 2019 keine Eigentümerversammlung mehr gab, in 60 Prozent der WEGs gibt es in 2021 bisher keine Eigentümerversammlung. Es entsteht Durchführungsstau: Sanierungen werden nicht durchgeführt, unliebsame Verwalter behalten und vieles mehr. Einige Immobilienverwaltungen bieten deshalb nun 2G-Eigentümerversammlungen an. Dies bedeutet, dass die Teilnehmenden entweder geimpft oder genesen sein müssen.

Empfehlung des VDIV Deutschland

Der VDIV mahnt, dass Beschlüsse aus solchen Versammlungen rechtlich anfechtbar sein könnten. Denn: trotz der gebräuchlichen Übertragung von Vollmachten ist die grundsätzliche Vertretung Ungeimpfter durch Geimpfte nicht möglich, da die Mitgliedschaftsrechte sogenannte höchstpersönliche Rechte sind. Das heißt Wohnungseigentümer dürfen sich vertreten lassen, müssen es aber nicht. Der VDIV rät daher weiterhin dazu, keine Versammlungen abzuhalten. Der Verband fordert außerdem eine klare Gesetzgebung für Hybrid- und Online-Versammlungen, so wie es im Aktien- und Vereinsrecht bereits geschehen ist.

 

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