2025 soll die Grundsteuer neu berechnet werden – dann tritt das neue Gesetz in Kraft. Hierbei können sich die Länder individuell zwischen dem Bundesweg und einem Sonderweg entscheiden. Bundesländer, die den Sonderweg gehen möchten, müssen ein entsprechendes Gesetz verabschieden.
Grundsteuer: der Bundesweg
Die Grundlage des Bundesweges ist das sogenannte Ertragswertverfahren. Hier fließen der Bodenrichtwert, die Immobilienfläche, die Nettokaltmiete und das Alter der Immobilie in die Berechnung ein. Die jeweiligen Finanzämter ermitteln aus diesen Werten den Steuermessbetrag – dieser wird mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert.
So entschieden die Länder
Bis auf Nordrhein-Westfalen hat sich jedes Land bereits festgelegt. So haben die Bundesländer entschieden: Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und auch Schleswig-Holstein werden wohl zumindest teilweise das Bundesmodell übernehmen. Mecklenburg-Vorpommern möchte das Bundesmodell komplett übernehmen, das Saarland hingegen weitgehend, aber von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und Änderungen vornehmen. Die übrigen Bundesländer möchten einen Sonderweg bestreiten und arbeiten noch an den entsprechenden Gesetzen – lediglich Baden-Württemberg hat bereits ein Gesetz verabschiedet.
Immobilienkäufer müssen auch in Zukunft nicht in Vorkasse treten, wenn sie Mängel an der gekauften Immobilie entdecken und diese beheben möchten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Feuchtigkeitsschaden an erworbener Immobilie
Im aktuellen Fall war nach dem Kauf einer Immobilie Feuchtigkeit an der Schlafzimmerwand aufgetreten. Die Käufer forderten vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe von 12.500 Euro. Das Landgericht Krefeld sprach ihnen 8.000 Euro zu. Diese bildeten statt fiktiver Mängelbeseitigung den Wertverlust der Wohnung ab. Der Verkäufer legte beim BGH Revision ein.
Kein Widerspruch mit Urteil des VII. Zivilsenats
Der fünfte Zivilsenat, der für das Kaufrecht zuständig ist, gab den Klägern im Prinzip Recht, doch ein Urteil aus dem siebten Zivilsenat (Werkvertragsrecht) hinderte ihn zunächst an der Rechtsprechung. Demnach untersagt ein Urteil aus dem Jahr 2018 die Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Dort befürchteten die Richter, dass Mängel überkompensiert werden könnten. Ein klassisches Beispiel sei, wenn der Fliesenleger die falschen Fliesen verlegt. In dem Fall hätten Bauherren die Kosten für einen Austausch verlangen können, ohne diesen jemals vorzunehmen.
Nach Rücksprache zwischen den zwei Senaten wurde klargestellt, dass diese Rechtsauffassung nur für das Werkvertragsrecht gelte. Somit bleibt im Kaufrecht alles beim Alten. Die Gefahr, dass Käufer sich an Mängeln „bereichern“ sei hier nicht gegeben und es könne nicht verlangt werden das Immobilienkäufer bei Mängeln in Vorkasse treten müssen. [BGH V ZR 33/19]
Beim Mehrfamilienhausbau treten seit Jahren die immer gleichen Baumängel auf. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) und des Instituts für Bauforschung (IfB). Wohnungskäufer sollten genau hinschauen, denn häufig erwachsen aus kleinen Fehlern teure Folgeschäden.
Mängel in allen Bereichen des Bauprozesses
„Viele Mängel werden durch eine Bauausführung verursacht, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder vom Vertrag abweicht“, sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Hierbei haben Käufer Anspruch auf Mängelbeseitigung. Damit der Mangel frühzeitig erkannt wird und keine Folgeschäden verursacht, empfiehlt der BSB den Kaufvertrag oder Modernisierungs-Bauvertrag durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Auf den Kosten von zu spät erkannten Mängeln und deren Folgeschäden bleiben Käufer häufig sitzen.
Tipps zur Mängelbeseitigung und Schadensregulierung
Damit Wohnungskäufer die gängigsten Fehler frühzeitig erkennen, fasst die Studie die zehn häufigsten Mängel exemplarisch zusammen und gibt Tipps für die Beseitigung und die Schadensregulierung. Die Studie beruft sich dabei unter anderem auf Versicherungs-Haftschäden. Zu den häufigsten Mängeln gehören z. B. eine lückenhafte Baubeschreibung, Schallschutzprobleme oder Feuchteschäden am Bodenbelag.
Zahlreiche WEG-Versammlungen wurden im letzten Jahr aufgrund der Kontaktbeschränkungen und Corona-Verordnungen verschoben. In Berlin verlegte ein Verwalter die Versammlung kurzerhand auf den Spielplatz der Wohnanlage, um das Ansteckungsrisiko für die Teilnehmenden zu minimieren – dagegen klagte eine Eigentümerin.
Versammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
WEG-Versammlungen haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden. Die Versammlung darf nicht durch Dritte gestört oder beeinflusst werden. Daher wählte der Verwalter den Spielplatz der Anlage als geeigneten Ort. Die Nutzung des Spielplatzes ist ausschließlich den Wohnungseigentümern vorbehalten. Die Klägerin befürchtete trotzdem, dass Fremde mithören konnten und zog vor Gericht um eine einstweilige Verfügung gegen die Durchführung die Veranstaltung zu erwirken.
Gericht bestätigt geeigneten Veranstaltungsort
Das Amtsgericht Berlin-Wedding war anderer Meinung und sah die Versammlung im Außenbereich der Anlage nicht als Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gebot der Nichtöffentlichkeit sei durch die Zugangsbeschränkung ausreichend gewahrt. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlung bei Fortbestehen der Kontaktbeschränkungen andernfalls nur mit deutlicher Verzögerung stattfinden könnte.
[Amtsgericht Berlin-Wedding, Az.: 9 C 214/20]
Mieter in Niedersachsen werden in Zukunft besser vor maroden Wohnungen geschützt. Im Gesetz sind Mindeststandards festgelegt, bei Verstößen drohen Vermietern hohe Bußgelder.
Gesetzliche Mindeststandards für Wohnungen
Das Gesetz sieht vor, dass jede Wohnung über einen Strom- und Wasseranschluss sowie eine Heizung und eine Sanitäreinrichtung verfügen muss – und zwar in funktionsfähigem Zustand. Darüber hinaus müssen ausreichend natürliches Licht und Belüftung vorhanden sein. Bei Nichteinhaltung können hohe Bußgelder verhängt werden oder die Kommune erklärt das Haus für unbewohnbar – in diesem Fall muss der Vermieter die Bewohner auf eigene Kosten anderweitig unterbringen.
Zudem schützt das neue Gesetz vor einer Überbelegung und soll verhindern, dass dem Jobcenter oder Sozialamt überhöhte Mieten in Rechnung gestellt werden. Gesetzlich geregelt wird jetzt auch der Umgang mit Werksvertragsarbeitern, sie werden besser vor einer „unangemessenen Einquartierung“ geschützt, so Niedersachsens Bauminister Olaf Lies.
Keine Zustände wie im Delmenhorster Wollepark
Im Delmenhorster Wollepark waren vor zwei Jahren unhaltbare Zustände bekannt geworden: In zwei Wohnblöcken ließen die Vermieter 80 Wohnungen verwahrlosen. Zuletzt wurde den 350 Mietern die Gas- und Wasserversorgung abgestellt, da die Vermieter die Beiträge nicht an die Stadtwerke weitergeleitet hatten. Da der Stadt die rechtliche Handhabe fehlte um die Mieter zu schützen, wurde das Wohnraumschutzgesetz in die Wege geleitet.
Bisher war in der Steuererklärung lediglich das Arbeitszimmer absetzbar und dieses auch nur unter bestimmten Umständen. Im Zuge der Corona-Krise wurde die Homeoffice-Pauschale beschlossen – doch nicht alle Betroffenen profitieren.
Homeoffice-Pauschale auch ohne Arbeitszimmer
Die Vorgaben zum Absetzen eines Arbeitszimmers sind streng reguliert. So muss das Arbeitszimmer zum Beispiel ein separater Raum sein und mindestens zu 90 Prozent zu Arbeitszwecken genutzt werden. Da jedoch während der Corona-Krise viele Steuerpflichtige unter provisorischen Bedingungen von zuhause arbeiten, wurde die Homeoffice-Pauschale beschlossen. Für jeden Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige fünf Euro absetzen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde. Sie ist auf 600 Euro bzw. 120 Tage gedeckelt.
Wer profitiert von der Pauschale?
Leider kommt die neue Hilfe bei vielen Betroffenen nicht an, da sie in die bereits bestehende Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro eingerechnet wird. Die Werbungskosten beinhalten fast alle Kosten, die Berufstätigen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Demnach profitieren von der neuen Pauschale nur Berufstätige, die inklusive der Werbungskosten Ausgaben von über 1.000 Euro haben. Da die Fahrtkosten bei den meisten Steuerpflichtigen den Löwenanteil der Werbungskosten ausmachen, profitieren Pendler am ehesten. Steuerpflichtige sollten demnach individuell prüfen, ob die Pauschale für sie absetzbar ist.