Aktuelle Neuigkeiten

Die Energiekosten in Deutschland sind innerhalb eines Monats so stark gestiegen wie noch nie in den vergangenen zehn Jahren. Die Kosten für Heizung, Strom und Sprit legten zum Jahreswechsel um knapp 7 Prozent zu.

Unterschiedliche Preistreiber
Insgesamt lagen die Energiekosten für einen Musterhaushalt im Dezember 2020 bei 3.429 Euro pro Jahr. Im Januar 2021 kostete die gleiche Menge Energie bereits 3.665 Euro. Das entspricht einer Preissteigerung von 6,9 Prozent (236 Euro) innerhalb eines Monats, meldet das Vergleichsportal. Hierbei verteuerte sich Heizöl auf Monatssicht um 12 Prozent. Die Kosten für Gas stiegen um rund zehn Prozent und für Benzin mussten Verbraucher im Januar 10,2 Prozent mehr ausgeben. Strom verteuerte sich um 0,5 Prozent, sofern man die Erhöhung der Mehrwertsteuer herausrechnet. „Preistreiber waren vor allem das Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuersenkung, die Einführung des CO2-Preises sowie Großhandelspreise, die im Zuge der Corona-Pandemie zunächst deutlich in den Keller sackten und nun wieder anziehen“, sagt Thorsten Storck, Energieexperte bei Verivox.

Methodik
Der Verivox-Energiekostenindex ermittelt die Energiekosten für einen bundesdeutschen Musterhaushalt. Hierbei werden die Kosten für Heizung, Elektrizität und Mobilität mengengewichtet berücksichtigt. Die Grundlage ist ein Drei-Personen-Musterhaushalt mit einem jährlichen Wärmebedarf von 20.000 Kilowattstunden (kWh), einem Stromverbrauch von 4.000 kWh und einer jährlichen Fahrleistung von 13.300 Kilometern.

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Wohnungswasserzähler werden hierzulande nach sechs Jahren (kalt) bzw. fünf Jahren (warm) ausgetauscht, obwohl sie in aller Regel den Verbrauch noch zuverlässig messen. Dies liegt an den strengen eichrechtlichen Anforderungen in Deutschland. Ein seltenerer Austausch, wie er in vielen anderen Ländern bereits Usus ist, würde enorme Kosten sparen.

Änderung der Mess- und Eichverordnung
Im Februar beginnt das sogenannte EU-Notifizierungsverfahren, bei dem eine Gesetzesänderung geprüft wird, die die Austauschfristen beider Zähler auf sechs Jahre vereinheitlichen soll. Doch vielen Immobilienverbänden ist dies nicht genug: „Durch unnötig häufige Wasserzählerwechsel werden private und öffentliche Haushalte in Deutschland mit jährlich mehr als 500 Millionen Euro belastet. Um diesen Kostentreiber beim Wohnen zu beseitigen, sollte der Austausch von Wasserzählern in Wohngebäuden künftig in einem deutlich längeren Turnus von mindestens 10 Jahren durchgeführt werden. Dafür muss das Mess- und Eichrecht geändert werden“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. In den USA und Kanada beträgt die Eichfrist 17, in Frankreich 18 und in Spanien rund 23 Jahre.

Der GdW beruft sich auf eine Studie des Hamburg Instituts, aus der hervorgeht, dass die gängigen Wasserzähler in manchen Stichproben auch nach zwanzig Jahren Betrieb zu rund 95 Prozent noch sehr genau Messergebnisse innerhalb der eichrechtlich zulässigen Fehlergrenzen erzielen. Die Kosten für den Zählerwechsel stehen damit in keinem Verhältnis zu den Kosten für etwaige minimale Fehlmessungen durch die Zähler.

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Eigentümer und Immobilienbesitzer, die eine Solaranlage betreiben und Strom ins Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Auf der anderen Seite dürfen sie auch Verluste steuermindernd geltend machen – Ein Urteil, das viele Immobilienbesitzer freuen dürfte. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen.

Hintergrund: Anlage einer Eigentümerin macht Verluste
In den ersten drei Jahren nach der Anschaffung der Solaranlage machte die Eigentümerin Verluste. Im Jahr 2016 gab sie für das Jahr in ihrer Steuererklärung einen Verlust von 261 Euro an. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Verlust nicht an und erklärte die Solaranlage zu einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei.

Urteil: Gewinnerzielungsabsicht ist vorhanden
Die Richter des Finanzgerichts Thüringen sahen dies grundsätzlich anders: Beim Betrieb einer Solaranlage sei immer von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und somit dürfen auch Verluste steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn die Anlage – aufgrund ihres hohen Anschaffungspreises – in den ersten Jahren nur Verluste erzielt, dürfen diese steuermindernd geltend werden. Von einer Liebhaberei wird nur gesprochen, wenn die Tätigkeit aus rein privaten Motiven beruht.

[FG Thüringen Az.: 3 K 59/18]

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Ab dem 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden. Unter anderem wird künftig die Höhe der Treibhausgas-Emissionen ausgewiesen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm „Zukunft Altbau“ hin. Bei Verbrauchsausweisen sind HauseigentümerInnen in Zukunft verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. Dies ist relevant für Ausweise, die im Jahr 2011 ausgestellt wurden.

Wann wird ein Energieausweis benötigt?
Wenn ein beheiztes und dauerhaft genutztes Gebäude neu vermietet, verpachtet oder verkauft wird, muss der Energieausweis vorgelegt werden. Gebäude mit einer Nutzungsfläche von weniger als 50 Quadratmetern sind davon befreit. Wer sein Gebäude selbst bewohnt und nicht verkaufen oder vermieten will, benötigt ebenfalls keinen neuen Ausweis.

Neuerungen ab Mai 2021
Ab 1. Mai 2021 werden die Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis aufgeführt. „In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich“, sagt Meike Militz von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Zudem muss die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angegeben werden, inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden.

Auch Immobilienmakler sind in Zukunft explizit dazu verpflichtet, bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf einen Energieausweis vorzulegen. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben unverändert.

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Erstmals seit 1993 ist der Anteil der Haushalte, die in ihren eigenen vier Wänden leben, in Deutschland wieder rückläufig. Die Wohneigentumsquote lag 2018 nur noch bei 42 Prozent, wie eine Analyse von empirica und LBS Research ergab. Somit wohnten 2018 in Deutschland ein Prozent weniger Haushalte im Eigentum als noch vor fünf Jahren.

Junge Menschen sind seltener Eigentümer
In 2008 besaßen 34 Prozent der Ostdeutschen und 37 Prozent der Westdeutschen im Alter von 30 bis 39 Jahren bereits Wohneigentum, zehn Jahre später waren es noch 25 bzw. 30 Prozent in dieser Altersgruppe. Der Verband Privater Bauherren (VPB) sieht hier die Politik in der Verantwortung. Die Haupthindernisse für die Bildung von Wohneigentum sind aus Sicht des VPB die hohe Grunderwerbsteuer, die fehlende steuerliche Abzugsmöglichkeit von Hypothekenzinsen für Eigennutzer und die hohen Anreize für das Mieten. „Hier ist die Bundesregierung gefordert gegenzusteuern“, betont Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des VPB. „Zwei wichtige Koalitionsziele sind wenige Monate vor der nächsten Wahl immer noch offen: die Reduzierung der Grunderwerbsteuer und die Einführung von Bürgschaften als Unterstützung für das Eigenkapital.“

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Damit Mieter ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen können, muss der Vermieter ihnen nicht nur die Rechnungen, sondern auch die dazugehörigen Zahlungsbelege offenlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Der Fall: Mieter weigert sich zu zahlen
Ein Mieter verweigerte die geforderte Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung in Höhe von rund 1.000 Euro, da die Vermieterin ihm keine Einsicht in die Zahlungsbelege gewährte. Die Vermieterin klagte vor dem Landgericht Berlin, welches dem Mieter Recht gab.

Das Urteil: Mieter hat berechtigtes Interesse
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Vermieterin zurück und gab dem Mieter Recht. Dieser hätte nach § 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein berechtigtes Interesse an der Belegeinsicht und hat somit nach § 242 BGB ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht. Als Begründung nannte das Gericht, dass es dem Mieter nur durch Einsicht der Zahlungsbelege möglich sei, die Beträge zu überprüfen. So können Fehler bei der Abrechnung aufgedeckt werden und er kann überprüfen, ob die Vermieterin von Preisnachlässen oder anderweitigen Rabatten profitiert hat.
[BGH Az. VIII ZR 118/19]

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