Aktuelle Neuigkeiten

Ein Kaminofen sorgt für Wärme und Gemütlichkeit. Gerade im Winter erfreut sich das „Lagerfeuer“ im Wohnzimmer großer Beliebtheit. Doch um sich selbst und die Umwelt nicht zu belasten, müssen einige Regeln beachtet werden.

Was ist erlaubt?
Im Kaminofen dürfen unter anderem naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts, Stein- und Braunkohle, Grillkohle, naturbelassenes stückiges Holz (auch mit Rinde), Sägespäne sowie Torfbriketts und Brenntorf verbrannt werden. Bei Brennholz sollte auf die sachgemäße Trocknung geachtet werden. Nadelhölzer wie Fichte oder Kiefer sind schon nach etwa einem Jahr getrocknet; Laubbäume wie Eiche oder Buche benötigen bis zu 3,5 Jahren. Die Restfeuchte im Holz sollte im Idealfall unter 20 Prozent betragen, bei der Bestimmung hilft ein Holzfeuchtemessgerät. Zu feuchtes Holz verbrennt nicht vollständig und schadet der Umwelt und dem Ofen.

Was darf nicht verbrannt werden?
Nicht alles, was brennt, darf in den Kaminofen. Altpapier erzeugt Feinstaub und setzt weitere gefährliche Schadstoffe frei. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung verbietet das Verbrennen, es drohen sogar Bußgelder. Auch imprägniertes, beschichtetes und lackiertes Holz darf nicht im heimischen Kaminofen verbrannt werden – diese Hölzer gehören in die Wertstoffsammlung.

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Vermieter muss Wohnung nicht persönlich besichtigen
Bei Mängeln in einer Mietwohnung muss der Vermieter nicht persönlich zur Besichtigung erscheinen. Der Mieter muss akzeptieren, dass der Vermieter eine Person seiner Wahl mit der Besichtigung beauftragt.

Mieter lässt Beauftragte nicht in die Wohnung
Im vorliegenden Fall forderte ein Mieter die Beseitigung verschiedener, teils kleinerer Mängel in seiner Wohnung. Da der Vermieter keine Zeit hatte, die Mängel persönlich zu sichten, schickte er zum ersten Termin eine Vertraute und zum zweiten Termin seinen Rechtsanwalt. Der Mieter verwehrte jedoch beiden Personen – auch nach einer Abmahnung – den Zutritt. Er forderte, dass der Vermieter persönlich erscheint oder einen Fachhandwerker schickt. Schließlich sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus.

Fristlose Kündigung begründet
Das Landgericht Berlin urteilte zugunsten des Vermieters. Der Mieter muss die vom Vermieter entsandten Personen akzeptieren und diese zum vereinbarten Besichtigungstermin in die Wohnung lassen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Auch ist zur Mängelbesichtigung keine Fachausbildung nötig. (LG Berlin 63 S 316/16)

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Die KfW meldet einen guten Start des Baukindergeldes. Rund 48.000 Familien hatten bis zum Jahresende die Förderung beantragt. Seit dem 18. September 2018 können Familien in Deutschland das Baukindergeld bei der KfW Bankengruppe online beantragen.

Neues Zuhause für fast 83.000 Kinder
Die meisten Antragstellungen kamen bisher aus Nordrhein-Westfalen (10.728), gefolgt von Baden-Württemberg (6.407) und Niedersachsen (6.039). Insgesamt ist bisher rund eine Milliarde Euro für die Antragsteller reserviert. In der ersten Woche nach Programmstart gingen mehr als 9.500 Anträge bei der KfW ein; durchschnittlich sind es knapp 3.000 pro Woche.

Bundesinnenminister Horst Seehofer kommentiert: „Ich freue mich, dass das Baukindergeld so gut gestartet ist. Es senkt die individuelle Finanzierungsbelastung und ermöglicht vielen Familien den Schritt in das Wohneigentum. Auch als Absicherung im Alter“. Insgesamt haben 82.865 Kinder mithilfe des Baukindergelds ein neues Zuhause bekommen. Die meisten Familien, die einen Antrag gestellt haben, haben ein oder zwei Kinder.

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Gleich zwei Mieter forderten eine Mietminderung, da aufgrund nicht mehr zeitgemäßer Bausubstanz, Schimmelgefahr bestünde. Die Frage, ob die bloße Gefahr einen Mangel darstellt, beschäftigte abschließend den Bundesgerichtshof (BHG).

Wärmebrücken begünstigen Schimmelbildung
Die Wohnungen aus den 1960er und 1970er Jahren entsprechen den damaligen Normen und Vorschriften. Die Mieter gaben an, dass existierende Wärmebrücken die Schimmelpilzbildung – vor allem in der Heizperiode von Oktober bis März – begünstigen. Die Schimmelpilzbildung sei auch durch ausreichendes Lüften nicht zu vermeiden. Sie forderten eine Mietminderung und einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Das zuständige Landgericht gab den Mietern zunächst Recht – nun hob der BHG das Urteil auf.

BHG hebt Urteil auf
Da die Bauart den damaligen Standards entspricht und im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Mieter den Zustand der Wohnung hinnehmen. Wärmebrücken seien bei Gebäuden aus dieser Zeit durchaus üblich. Das vom Sachverständigen empfohlene zwei- bis dreimalige Stoßlüften pro Tag sei zumutbar. Eine Mietminderung ist deshalb unzulässig.

(BGH VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)

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Frohes neues Jahr! 31. Dezember 2018

Liebe Kunden und Geschäftspartner,
zum Jahreswechsel bedanken wir uns bei Ihnen für ein spannendes und erfolgreiches gemeinsames Jahr!

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch und ein gesundes und fröhliches Jahr 2019.

Das Leben gleicht einer Reise, Silvester einem Meilenstein.
[Theodor Fontane]

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Muss ein Makler seine Auftraggeber in steuerrechtlichen Fragen beraten oder aufklären? Diese Frage beschäftigte aktuell den Bundesgerichtshof (BGH). Eine Immobilienverkäuferin hatte ihre Maklerin verklagt, da diese sie nicht auf die Spekulationsfrist hingewiesen hatte.

Hintergrund: Hausverkauf innerhalb der Spekulationsfrist
Die Verkäuferin hatte 2004 ein Haus für 170.000 Euro gekauft und beauftrage die Maklerin 2013 mit dem Verkauf des Objektes. Bereits im Juli 2013 wurde das Gebäude für 295.000 Euro verkauft. Da sich jedoch der Verkaufszeitpunkt noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist befand, forderte das Finanzamt rund 48.000 Euro Steuern. Die Verkäuferin verklagte die Maklerin und verlangte Schadenersatz in Höhe der gezahlten Steuern.

Entscheidung: Keine Aufklärungspflicht
Der BGH entschied, dass in diesem Fall keine Aufklärungspflicht der Maklerin bestand, die Klage wurde abgewiesen. Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Maklervertrag hervorgehen, muss im Einzelfall entschieden werden. Ein Ausnahmefall wäre es zum Beispiel, wenn sich ein Makler als Fachmann in Steuerfragen präsentiert.

(BGH I ZR 152/17)

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