Aktuelle Neuigkeiten

Das Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter ist als grob fahrlässig einzustufen. Die Wohngebäudeversicherung darf die Leistung im Schadenfall kürzen.

Der Fall: Eigentümer flammt Unkraut ab
Der Eigentümer und sein Auszubildender entfernten Unkraut aus Pflasterfugen mit Gasbrenner und Hochdruckreiniger. Während der Gartenarbeit entzündeten Funken eine Hecke. Das Feuer griff auf das Wohngebäude über und verursachte einen Schaden von rund 150.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung erkannte den Schaden an, kürzte die Leistung jedoch um 30 Prozent, mit der Begründung, dass an diesem Tag Windstärke 5 herrschte und das Abflammen somit grob fahrlässig war. Vor Gericht forderte der Eigentümer die Erstattung des Differenzbetrages.

Klage wird abgewiesen
Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab und bestätigte den Gebäudeversicherer. Der Kläger hätte die Gefahr des Funkenfluges bei Wind erkennen müssen und hat somit grob fahrlässig gehandelt. Auch die Revision vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Dem OLG zufolge wäre sogar eine Kürzung in Höhe von 40 Prozent gerechtfertigt gewesen. Es verwies dabei auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10.

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Eigentümer, die ein Grundstück teilen möchten, weil sie zum Beispiel eine Hälfte verkaufen wollen, haben eine Menge zu beachten. Neben der Bürokratie kommen auch einige Kosten auf die Eigentümer zu.

Ablauf einer Grundstücksteilung
Ob das Grundstück überhaupt geteilt werden darf, welche Genehmigungen es braucht und wie die Grundstückshälften bebaut werden dürfen, erfahren Eigentümer beim zuständigen Bauamt. Gibt es hier grünes Licht, muss das Vermessungsamt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beauftragt werden. Kontaktdaten erhalten Eigentümer beim Katasteramt. In Bayern wird die Vermessung ausschließlich durch das Katasteramt durchgeführt. Die neuen Grundstücksmaße müssen im Anschluss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.

Kosten einer Grundstücksteilung
Wie teuer eine Grundstücksteilung ist, ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Hierbei spielen die Größe und der Wert des Grundstücks eine Rolle, auf den errechneten Wert werden zudem 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Hinzu kommen Kosten für das Vermessen, das Setzen von Grenzsteinen sowie die Gebühren für Anträge, Grundbucheinträge, den Notar und ggf. einen Rechtsanwalt.

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Die zum 30. Juni 2019 auslaufenden Mietpreisbremse in Hessen wurde verlängert und erweitert. Statt bisher in 16, gilt sie nun in 31 Städten und Gemeinden. Spätestens zum 1. Juli 2019 soll die neue Verordnung in Kraft treten.

Gültigkeit der Mietpreisbremse strittig
Das Landgericht Frankfurt erklärte die Mietpreisbremse in Hessen bereits im März 2018 für ungültig, da bei Erlass der Verordnung ein nicht ausreichender Begründungsentwurf vorlag. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Gegner der Mietpreisbremse argumentieren, dass mehr Bauland, weniger Bürokratie und eine Senkung der Grunderwerbsteuer für mehr bezahlbaren Wohnraum sorgen würden. Befürworter hingegen wünschen sich weitere Mieterschutzmaßnahmen oder sogar Mietpreisdeckel, wie sie aktuell in Berlin geplant sind.

Neue Städte und Gemeinden
Kronberg im Taunus fällt ab dem 1. Juli nicht mehr unter die Verordnung. Neu erfasst werden Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel (Wetterau), Bischofsheim (Groß-Gerau), Egelsbach (Offenbach), Eschborn (Main-Taunus), Ginsheim-Gustavsburg (Groß-Gerau), Heusenstamm (Offenbach), Hofheim, Kelkheim (Main-Taunus), Kelsterbach (Groß-Gerau), Kiedrich (Rheingau-Taunus), Langen (Offenbach), Nauheim (Groß-Gerau), Nidderau (Main-Kinzig), Obertshausen (Offenbach) und Raunheim (Groß-Gerau).

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Zum 01. Juni 2019 ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze in Kraft getreten. Diese gilt nur noch in 37 statt 59 Städten und Gemeinden – doch durch die Neuverteilung werden mehr Menschen erfasst als zuvor.

Neue Verordnung gilt 13 Monate
In der neuen Verordnung ist die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in 37 Städten und Gemeinden in NRW auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt. Bundesweit liegt die Kappungsgrenze bei 20 Prozent. Zwar hatten sich Union und FDP in ihrem Koalitionsvertrag drauf geeinigt, die Absenkung der Kappungsgrenze auslaufen zu lassen, allerdings wurde nun doch eine neue Verordnung erlassen. Diese gilt zunächst für 13 Monate.

Weniger Städte und Gemeinden, mehr Menschen
Nicht mehr von der Absenkung der Kappungsgrenze betroffen sind unter anderem Dormagen, Moers, Euskirchen, Bottrop und Soest. Dass trotzdem mehr Menschen erfasst werden, liegt an der neuen Verteilung: Erstmals werden die einwohnerstärksten Ruhrgebietsstädte unter die Verordnung fallen, zum Beispiel Bochum, Dortmund, Essen und Mülheim an der Ruhr.

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Der neue Stichtag für Steuererklärungen ab 2018 ist der 31. Juli 2019. Eigentümer, die Handwerkerrechnungen gesammelt haben, können hiermit bares Geld sparen, so der Verband Privater Bauherren (VPB). Hierbei sind jedoch einige Vorgaben zu beachten.

Was kann steuerlich geltend gemacht werden?
Abgesetzt werden können Reparaturen und Modernisierungen am eigenen Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung. Hierunter fallen sämtliche Handwerkerleistungen, wie z. B. Maler- und Tapezierarbeiten, Schornsteinfegergebühren, Modernisierung des Badezimmers oder der Küche, Reparaturen an Fenstern Türen oder dem Dach sowie die Reparatur, Wartung und der Austausch von Heizungsanlagen.

Was ist bei der Erklärung zu beachten?
Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer maximal möglichen Ersparnis von 1.200 Euro, so der VPB. Absetzbar sind jedoch nur Lohn- und Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten und die auf diese Posten anfallende Mehrwertsteuer. Materialien sind nicht absetzbar. Weiterhin muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der alle Kosten getrennt voneinander aufgeführt werden. Zudem muss die Rechnung zwingend per Überweisung beglichen worden sein.

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Müssen Mieter ihre Wohnung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation aufgeben, ist das ein schwerer Schritt, der jedoch nicht zulasten des Vermieters erfolgen darf. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht zulässig ist.

Der Fall: Paar muss ins Pflegeheim
Im aktuellen Fall musste ein älteres Paar aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ins Pflegeheim. Aus diesem Grund kündigte es seine Wohnung fristlos und zusätzlich hilfsweise fristgerecht, mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Der Vermieter bestätigte die fristgerechte Kündigung.
Da die Mieter keine weiteren Mieten zahlten, behielt der Vermieter den entsprechenden Teil der Mietkaution ein. Die Mieter klagten schließlich auf Herausgabe der vollen Mietkaution.

Das Urteil: Krankheit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Amtsgericht entschied zulasten der Mieter: Der Umstand, dass die Mieter aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage waren, in der Wohnung zu leben, genüge nicht für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Ihr Gesundheitszustand sei ein ihrem eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand, der sich nicht durch Verkürzung der Kündigungsfrist zulasten der Vermieter auswirken könne. Der Vermieter darf die Kaution einbehalten. [AZ 205 C 172/18]

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