Aktuelle Neuigkeiten

Sofern im Mietvertrag die Umlage der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart wurde, schließt dies auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls ein. So entschied aktuell der Bundesgerichtshof (BGH).

Gebäudeversicherung umfasst Mietausfall

Im aktuellen Fall hatte eine Vermieterin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die zudem finanzielle Schäden durch Mietausfall abdeckt. Im Mietvertrag war die Umlage der Gebäudeversicherung festgelegt. Die Mieterin verlangte, dass die Prämie für den Mietausfall aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet wird. Sie war der Ansicht, dass sie nicht für das Risiko eines Mietkostenausfalls aufkommen muss.

BGH-Entscheidung: Kosten können umgelegt werden

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung vollständig auf die Mieterin umgelegt werden können – einschließlich der Prämie für den Mietausfall. Die abgeschlossene Gebäudeversicherung sei zu den Sachversicherungen zu zählen und fällt somit unter die bei der Betriebskostenabrechnung umlagefähigen Kosten. Eine separat abgeschlossene Mietausfall-Versicherung würde diesen Kriterien jedoch nicht entsprechen und wäre demzufolge nicht umlegbar. (AZ VIII ZR 38/17)

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Aus der gerade veröffentlichten „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) für das Jahr 2017 geht hervor, dass die Einbruchzahlen im Vergleich zum Vorjahr um rund 23 Prozent gesunken sind. Einen derart starken Rückgang gab es zuletzt vor etwa 25 Jahren. Die Initiative für aktiven Einbruchschutz „Nicht bei mir!“ rät jedoch weiterhin zur Wachsamkeit und zu Investitionen in den Einbruchschutz.

Weniger Einbrüche, hoher Schaden

Wurden im Jahre 2016 noch 151.265 Einbrüche in Häuser und Wohnungen verzeichnet, waren es im Jahre 2017 nur noch 116.540. Die Aufklärungsrate der Einbrüche hat sich im Vergleich zum Vorjahr zwar um knapp ein Prozent erhöht, dennoch bleiben rund 80 Prozent aller Einbrüche unaufgeklärt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) meldet für das Jahr 2017 einen Schaden in Höhe von rund 360 Millionen Euro.

Einbruchschutz lohnt sich – und wird gefördert

Nachweislich können über 45 Prozent der Einbrüche durch Maßnahmen, insbesondere Sicherheitstechnik verhindert werden, meldet die Initiative für aktiven Einbruchschutz. Diese können, abhängig von den Investitionskosten, mit 200 Euro bis 1.600 Euro von der KfW Bank gefördert werden.

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Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Bauherren dazu, ihre Baustellen regelmäßig überwachen zu lassen. Auch eine Schlussbegehung vor Ende der Gewährleistungspflicht kann vor unangenehmen Überraschungen schützen.

Viele Mängel sind nicht sofort erkennbar
Schlecht abgedichtete Keller, Risse im innenliegenden Mauerwerk oder in Fliesen sowie eine schlechte Energiebilanz des Hauses sind bei der Abnahme meist nicht erkennbar oder zeigen sich erst im Laufe der Zeit. Werden zum Beispiel die Räume nicht richtig warm oder liegt der Energieverbrauch deutlich über den Erwartungen, kann das im Laufe eines Lebens ganz schön ins Geld gehen. Der VPB rät deshalb zu einer Schlussbegehung, ein halbes Jahr vor Ende der Gewährleistungspflicht.

Baufirma muss Mängel beheben
Die Baufirma, die die Mängel verschuldet hat, muss diese auf eigene Kosten beheben. Dazu müssen die Mängel innerhalb der Gewährleistungspflicht gerügt werden. Die Dauer beträgt bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme. Um die Rüge rechtzeitig auszusprechen, empfiehlt der VPB eine umfassende Schlussbegehung ein halbes Jahr vor Ende der Frist.

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Eine installierte Überwachungskamera darf nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet werden – auch nicht, wenn sie dort gar nichts aufzeichnet. So entschied das Amtsgericht München.

Hintergrund: Nachbar fühlt sich überwacht
Der Nachbar des Klägers hatte auf seinem Grundstück eine Kamera installiert, die bei Bewegungen auf dem eigenen Grundstück Fotos macht. Sie war so eingestellt, dass sie zwar das Nachbargrundstück erfasst, aber auf Bewegungen dort nicht reagiert. Theoretisch war es deshalb möglich, dass der Kläger zufällig auf Aufnahmen zu sehen ist. Der Kläger fühlte sich überwacht und führte an, dass die Kamera problemlos an anderer Stelle befestigt werden könnte, ohne dabei sein Grundstück zu überwachen.

Urteil: Kamera muss weg
Die Richterin gab dem Kläger Recht. „[…] bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden“. Auch wenn unklar sei, ob der Kläger überhaupt fotografiert oder gefilmt wird, bestehe durch die Platzierung der Kamera eine Verdachtssituation, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einschränkt. (Amtsgericht München 172 C 14702/17)

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Die Zinsen für Baukredite sind seit Jahren auf einem Tiefstand – trotzdem sinkt die Zahl der Eigenheim-Erwerber. Große Unterschiede zwischen Stadt und ländlichen Gegenden.

Zahlen seit Jahren rückläufig
Laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln werden immer weniger private Immobilien verkauft. 2013 haben noch etwa 800.000 Haushalte in Deutschland eine Immobilie gekauft, im Jahre 2016 waren es nur noch 600.000. In den Städten sank die Zahl der Immobilien-Ersterwerber von 1,6 auf 1,2 Prozent. Auf dem Land hingegen stieg sie von 1,1 auf 1,8 Prozent an. Auf dem Land ist das Preisniveau in der Regel niedriger als in den Städten, zudem gibt es dort mehr Grundstücke zu erwerben.

Zu hohe Erwerbsnebenkosten
Dass trotz der Niedrigzinsphase insgesamt immer weniger Mieter zu Eigentümern werden, liegt laut IW insbesondere an den Erwerbsnebenkosten, wie der steigenden Grunderwerbsteuer und hohen Notar- und Maklergebühren. Für den Hauskauf ist demnach ein beachtliches Eigenkapital erforderlich. Das Baukindergeld soll für Aufschwung sorgen und Familien beim Immobilienkauf unterstützen sowie finanziell entlasten.

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Die Vermieterin einer Wohnanlage verlegte den Stellplatz der Gemeinschaftsmülltonnen. Ein Mieter im Erdgeschoss fühlte sich dadurch beeinträchtigt und minderte seine Miete – zu Unrecht, wie das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied.

Hintergrund: Bessere Erreichbarkeit der Mülltonnen
Damit die Mülltonnen für alle Mieter besser erreichbar sind, verlegte die Vermieterin einer Wohnanlage den Stellplatz der Gemeinschaftstonnen. Ein Bewohner, dessen Wohnung nur zehn Meter vom neuen Stellplatz entfernt liegt, war damit nicht einverstanden. Er fühlte sich durch die Tonnen beeinträchtigt und minderte seine Bruttomiete um zehn Prozent. Die Vermieterin erkannte den Mangel nicht an und klagte.

Kein Recht auf Mietminderung
Das Amtsgericht gab der Vermieterin Recht. Es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, einen zumutbaren Platz zum Aufstellen der Mülltonnen auszuwählen. Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tonnen, die optische Beeinträchtigung sowie gewisse Geruchsbelästigungen gehören zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der in einer größeren Wohnanlage eine Erdgeschosswohnung bezieht. Diese unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit rechtfertigt keine Kürzung der Miete. (Amtsgericht Brandenburg an der Havel 31 C 156/16)

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