Wenn eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) einheitliche Rauchwarnmelder für ein Gebäude beschließt, können einzelne Eigentümer nicht von dieser Regelung ausgenommen werden. Auch nicht, wenn sie bereits eigene Rauchwarnmelder installiert haben.
Installation und Wartung durch Fachfirma
In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Mitglieder die Anschaffung und Wartung einheitlicher Rauchwarnmelder. Diese sollten durch eine Fachfirma installiert und gewartet werden. Die Eigentümer sahen vor, die Anschaffung aus einer Instandhaltungsrücklage zu zahlen und die jährlichen Wartungskosten nach Mieteigentumsanteilen umzulegen.
Einige Eigentümer, die bereits Rauchwarnmelder installiert hatten, wollten von der Regelung ausgenommen werden und erhoben Anfechtungsklage.
Urteil: Eigentümer müssen Regelung hinnehmen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zulässig ist. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ gelegt werden, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung, Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung „aus einer Hand“ minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. (BGH, V ZR 273/17)
In einem aktuellen Urteil beschließt das Landgericht Berlin, dass hohes Alter Mieter vor einer Kündigung wegen Eigenbedarfs schützt. Ab welchem Alter dies der Fall ist, ließ das Gericht allerdings offen.
Der Fall: Vermieterin kündigt wegen Eigenbedarfs
Eine Vermieterin kündigte 2015 das bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und verlangte von den Mietern die Räumung. Die 84- und 87-jährigen Mieter, die dort seit 1997 lebten, widersprachen der Kündigung und führten als Gründe ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort sowie ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel auf.
Das Urteil: Hohes Alter ist Härtegrund
Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Laut § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet allein der Wohnungsverlust im hohen Alter eine Härte – unabhängig von den anderen Beeinträchtigungen der Mieter. Ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtefall „hohes Alter“ berufen können, ließen die Richter offen, da das Ehepaar bei Erhalt der Kündigung bereits über 80 Jahre alt war. (LG Berlin, AZ 67 S 345/18)
Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels in der Mietwohnung, haftet in der Regel der Vermieter. Anders sieht es aus, wenn der Mangel die Verletzung nicht direkt verursacht hat.
Der Fall: Schwergängiges Rollo stürzt ab
Eine Mieterin informierte ihren Vermieter über ein schwergängiges Rollo auf der Gartenseite, doch dieser unternahm nichts dagegen. Zwei Wochen später befand sich die Mieterin auf der Treppe zur Gartenterrasse, als sich das Rollo löste und herunterfiel. Das laute Geräusch erschreckte die Mieterin so sehr, dass sie die Treppe hinabstürzte und sich an der Hand verletzte. Da sie durch die Verletzung ihren Haushalt nicht selbst führen konnte, forderte sie vom Vermieter 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 52.000 Euro Haushaltsführungsschaden.
Das Urteil: Vermieter haftet nicht bei Schreck
Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage der Mieterin ab. Laute Geräusche gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und können überall und jederzeit auftreten. Das hinabgestürzte Rollo stünde deshalb nur indirekt mit dem Unfall in Zusammenhang. Die Lage wäre anders zu beurteilen, wenn das Rollo die Mieterin direkt getroffen hätte. [LG Nürnberg-Fürth Az. 7 S 5872/17]
Die Kosten für Bauland sind beim Immobilienkauf und -bau ein wichtiger Faktor. Vor allem in Ballungsräumen steigen sie seit Jahren an. Der Schweizer Investment-Manager Empira analysierte in einer großangelegten Studie die Entwicklung der 71 einwohnerstärksten deutschen Städte zwischen 1997 und 2017.
Anstiege in fast allen Städten
Im Jahre 1997 kostete der Quadratmeter Bauland etwa 76 Euro, rund zwanzig Jahre später werden durchschnittlich 175 Euro fällig. Am teuersten ist Bauland in München: Hier kostet der Quadratmeter durchschnittlich 2.419 Euro. Mit etwas Abstand folgen Düsseldorf (1.392 Euro/m²), Stuttgart (1.242 Euro/m²) und Regensburg (835 Euro/m²). Den größten Anstieg im Beobachtungszeitraum verzeichnet Düsseldorf; in den vergangenen 20 Jahren stiegen die Preise dort um 450 Prozent. In Chemnitz ist Bauland am günstigsten: Hier kostet der Quadratmeter durchschnittlich 96 Euro.
Gesunkene Kosten
In neun deutschen Städten sind die Preise für Bauland seit 1997 allerdings gesunken – am stärksten in Mönchengladbach (29,6 Prozent). Weitere Städte sind Chemnitz, Bochum, Magdeburg, Leipzig, Wuppertal, Remscheid, Cottbus und Dortmund.
Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen Mietausfall hatten, können noch bis zum 1. April 2019 einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser beträgt, je nach Schwere des Ausfalls, bis zu 50 Prozent.
Voraussetzung: Erheblicher Mietausfall
Die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist eine Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent. Diese liegt vor, wenn die Jahresrohmiete weniger als 50 Prozent der üblichen Jahresrohmiete beträgt. Die Jahresrohmiete beinhaltet alle Betriebs- und Nebenkosten, jedoch nicht die Kosten für z. B. Warmwasser oder Heizung. Können Vermieter diese Ertragsminderung nachweisen, werden auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Gab es im vergangenen Jahr überhaupt keinen Ertrag, können sogar bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.
Mietausfall muss unverschuldet sein
Um Anspruch auf den Grundsteuererlass zu haben, muss der Mietausfall unverschuldet sein. Im Falle eines Leerstands sollten Vermieter nachweisen, dass sie sich um neue Mieter bemüht haben, z. B. durch die Vorlage von Zeitungsannoncen oder Maklerverträgen. Als unverschuldet gilt der Mietausfall auch, wenn das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse, wie einen Wohnungsbrand oder Wasserschaden, längere Zeit unbewohnbar war.